§ 53a EZG 2011 (weggefallen)

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grundlage von unionsrechtlichen Vorgaben mittels Verordnung zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der §§ 52 § 53a EZG 2011und 53 für Luftfahrzeugbetreiber in Hinblick auf bestimmte Luftverkehrstätigkeiten vorsehen seit 22.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 19.06.2013 bis 22.12.2020
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grundlage von unionsrechtlichen Vorgaben mittels Verordnung zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der §§ 52 § 53a EZG 2011und 53 für Luftfahrzeugbetreiber in Hinblick auf bestimmte Luftverkehrstätigkeiten vorsehen seit 22.12.2020 weggefallen.

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