§ 38 EZG 2011 Zulässiges Ausmaß der Nutzung von Gutschriften

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Ausmaß nutzen, das bezogen auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2020 den Umfang von 11% der ihnen mit einem Zuteilungsbescheid für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zugeteilten Emissionszertifikate nicht überschreitet.

(2) Neue Marktteilnehmer für Handelsperioden ab dem Jahr 2013, neueMarktteilnehmerinnern und Neue Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012 sowie Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b, die jeweils weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 4,5 % ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.

(3) LuftfahrzeugbetreiberPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, können Gutschriften gemäß § 37 nutzen, soweit sie das ihnen gemäß § 36 für die erste Handelsperiode2012 gestattete Ausmaß der Nutzung nicht ausgeschöpft haben. Darüber hinaus können sie Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 1,5 % ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.

(4) Über das in den Abs. 1 bis 3 festgelegte Ausmaß hinausgehend können AnlagenInhaberinnen und LuftfahrzeugbetreiberInhaber von Anlagen, und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, Gutschriften gemäß § 37 nutzen, sofern und in dem Ausmaß, in dem eine solche Nutzung in von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zu Art. 11a Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie vorgesehen ist.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 19.06.2013 bis 22.12.2020

(1) Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Ausmaß nutzen, das bezogen auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2020 den Umfang von 11% der ihnen mit einem Zuteilungsbescheid für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zugeteilten Emissionszertifikate nicht überschreitet.

(2) Neue Marktteilnehmer für Handelsperioden ab dem Jahr 2013, neueMarktteilnehmerinnern und Neue Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012 sowie Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b, die jeweils weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 4,5 % ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.

(3) LuftfahrzeugbetreiberPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, können Gutschriften gemäß § 37 nutzen, soweit sie das ihnen gemäß § 36 für die erste Handelsperiode2012 gestattete Ausmaß der Nutzung nicht ausgeschöpft haben. Darüber hinaus können sie Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 1,5 % ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.

(4) Über das in den Abs. 1 bis 3 festgelegte Ausmaß hinausgehend können AnlagenInhaberinnen und LuftfahrzeugbetreiberInhaber von Anlagen, und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, Gutschriften gemäß § 37 nutzen, sofern und in dem Ausmaß, in dem eine solche Nutzung in von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zu Art. 11a Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie vorgesehen ist.

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