§ 9 GTelG 2012 eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur

1.

Unterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form,

2.

Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie

3.

Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (§ 11)

einen eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) zu betreiben.

(2) Gesundheitsdiensteanbieter sind von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. Sind Gesundheitsdiensteanbieter in eine Primärversorgungseinheit gemäß Primärversorgungsgesetz (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017, eingebunden, ist auch diese als „Gesundheitsdiensteanbieter“ von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen.

(3) Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:

1.

durch laufende elektronische Übermittlung aus:

a)

der Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998,

b)

der Zahnärzteliste gemäß § 11 ZÄG,

c)

dem Hebammenregister gemäß § 42 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

d)

dem Apothekenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 4 Z 12 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001,

e)

der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990,

f)

der Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990,

g)

der Musiktherapeutenliste gemäß § 19 des Musiktherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 93/2008, sowie

h)

der Kardiotechnikerliste gemäß § 19 des Kardiotechnikergesetzes, BGBl. I Nr. 96/1998 oder

2.

aufgrund elektronischer Meldung

a)

eines bereits in den eHVD eingetragenen Gesundheitsdiensteanbieters über ausschließlich eigene untergeordnete Organisationseinheiten,

b)

der Landeshauptleute über die in ihrem Bundesland bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden über die in ihrem Bezirk

aa)

erteilten, geänderten und aufgehobenen Bewilligungen für Gesundheitsdiensteanbieter oder

bb)

sonst angezeigten Tätigkeiten von Gesundheitsdiensteanbietern,

c)

des Dachverbandes über die in ihm zusammengeschlossenen Versicherungsträger sowie

d)

der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen oder

3.

durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für alle übrigen Gesundheitsdiensteanbieter.

(4) Die Erleichterung der Meldung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dass

1.

diese Organisationsstruktur in jeweils aktueller Form vorliegt,

2.

für alle erzeugten Gesundheitsdaten und genetischen Daten eine natürliche Person verantwortlich gemacht werden kann,

3.

die gespeicherten Organisationsdaten nachträglich nicht spurlos verändert werden können und

4.

der Zeitpunkt der Speicherung der Organisationsdaten nachweisbar bleibt und ebenfalls nachträglich nicht spurlos verändert werden kann.

(5) Die Registrierungsstellen haben die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für

1.

die Eintragung gemäß Abs. 3 sowie

2.

die Klärung von Zweifelsfällen im Hinblick auf die Datenqualität

zu schaffen.

  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur
    1. 1.Ziffer einsUnterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form,
    2. 2.Ziffer 2Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie
    3. 3.Ziffer 3Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (§ 11)Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (Paragraph 11,)
    einen eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) zu betreiben.
  2. (2)Absatz 2Gesundheitsdiensteanbieter sind von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. Sind Gesundheitsdiensteanbieter in eine Primärversorgungseinheit gemäß Primärversorgungsgesetz (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017, eingebunden, ist auch diese als „Gesundheitsdiensteanbieter“ von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen.Gesundheitsdiensteanbieter sind von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. Sind Gesundheitsdiensteanbieter in eine Primärversorgungseinheit gemäß Primärversorgungsgesetz (PrimVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, eingebunden, ist auch diese als „Gesundheitsdiensteanbieter“ von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:Die Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:
    1. 1.Ziffer einsdurch laufende elektronische Übermittlung aus:
      1. a)Litera ader Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998,der Ärzteliste gemäß Paragraph 27, ÄrzteG 1998,
      2. b)Litera bder Zahnärzteliste gemäß § 11 ZÄG,der Zahnärzteliste gemäß Paragraph 11, ZÄG,
      3. c)Litera cdem Hebammenregister gemäß § 42 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,dem Hebammenregister gemäß Paragraph 42, des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
      4. d)Litera ddem Apothekenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 4 Z 12 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001,dem Apothekenverzeichnis gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, des Apothekerkammergesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,,
      5. e)Litera eder Liste der Gesundheitspsychologen gemäß § 17 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, sowie der Liste der Klinischen Psychologen gemäß § 26 des Psychologengesetzes 2013,der Liste der Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 17, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, sowie der Liste der Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, des Psychologengesetzes 2013,
      6. f)Litera fder Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990,der Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
      7. g)Litera gder Musiktherapeutenliste gemäß § 19 des Musiktherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 93/2008, sowieder Musiktherapeutenliste gemäß Paragraph 19, des Musiktherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, sowie
      8. h)Litera hder Kardiotechnikerliste gemäß § 19 des Kardiotechnikergesetzes, BGBl. I Nr. 96/1998 oderder Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, des Kardiotechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998, oder
    2. 2.Ziffer 2aufgrund elektronischer Meldung
      1. a)Litera aeines bereits in den eHVD eingetragenen Gesundheitsdiensteanbieters über ausschließlich eigene untergeordnete Organisationseinheiten,
      2. b)Litera bder Landeshauptleute über die in ihrem Bundesland bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden über die in ihrem Bezirk
        1. aa)Sub-Litera, a, aerteilten, geänderten und aufgehobenen Bewilligungen für Gesundheitsdiensteanbieter oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bsonst angezeigten Tätigkeiten von Gesundheitsdiensteanbietern,
      3. c)Litera cdes Dachverbandes über die in ihm zusammengeschlossenen Versicherungsträger sowie
      4. d)Litera dder Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen oder
    3. 3.Ziffer 3durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für alle übrigen Gesundheitsdiensteanbieter.
  4. (4)Absatz 4Die Erleichterung der Meldung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dassDie Erleichterung der Meldung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdiese Organisationsstruktur in jeweils aktueller Form vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2für alle erzeugten Gesundheitsdaten und genetischen Daten eine natürliche Person verantwortlich gemacht werden kann,
    3. 3.Ziffer 3die gespeicherten Organisationsdaten nachträglich nicht spurlos verändert werden können und
    4. 4.Ziffer 4der Zeitpunkt der Speicherung der Organisationsdaten nachweisbar bleibt und ebenfalls nachträglich nicht spurlos verändert werden kann.
  5. (5)Absatz 5Die Registrierungsstellen haben die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für
    1. 1.Ziffer einsdie Eintragung gemäß Abs. 3 sowiedie Eintragung gemäß Absatz 3, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Klärung von Zweifelsfällen im Hinblick auf die Datenqualität

    zuSub-Litera, z, u schaffen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 15.10.2020 bis 31.12.2023
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur

1.

Unterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form,

2.

Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie

3.

Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (§ 11)

einen eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) zu betreiben.

(2) Gesundheitsdiensteanbieter sind von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. Sind Gesundheitsdiensteanbieter in eine Primärversorgungseinheit gemäß Primärversorgungsgesetz (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017, eingebunden, ist auch diese als „Gesundheitsdiensteanbieter“ von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen.

(3) Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:

1.

durch laufende elektronische Übermittlung aus:

a)

der Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998,

b)

der Zahnärzteliste gemäß § 11 ZÄG,

c)

dem Hebammenregister gemäß § 42 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

d)

dem Apothekenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 4 Z 12 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001,

e)

der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990,

f)

der Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990,

g)

der Musiktherapeutenliste gemäß § 19 des Musiktherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 93/2008, sowie

h)

der Kardiotechnikerliste gemäß § 19 des Kardiotechnikergesetzes, BGBl. I Nr. 96/1998 oder

2.

aufgrund elektronischer Meldung

a)

eines bereits in den eHVD eingetragenen Gesundheitsdiensteanbieters über ausschließlich eigene untergeordnete Organisationseinheiten,

b)

der Landeshauptleute über die in ihrem Bundesland bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden über die in ihrem Bezirk

aa)

erteilten, geänderten und aufgehobenen Bewilligungen für Gesundheitsdiensteanbieter oder

bb)

sonst angezeigten Tätigkeiten von Gesundheitsdiensteanbietern,

c)

des Dachverbandes über die in ihm zusammengeschlossenen Versicherungsträger sowie

d)

der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen oder

3.

durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für alle übrigen Gesundheitsdiensteanbieter.

(4) Die Erleichterung der Meldung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dass

1.

diese Organisationsstruktur in jeweils aktueller Form vorliegt,

2.

für alle erzeugten Gesundheitsdaten und genetischen Daten eine natürliche Person verantwortlich gemacht werden kann,

3.

die gespeicherten Organisationsdaten nachträglich nicht spurlos verändert werden können und

4.

der Zeitpunkt der Speicherung der Organisationsdaten nachweisbar bleibt und ebenfalls nachträglich nicht spurlos verändert werden kann.

(5) Die Registrierungsstellen haben die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für

1.

die Eintragung gemäß Abs. 3 sowie

2.

die Klärung von Zweifelsfällen im Hinblick auf die Datenqualität

zu schaffen.

  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur
    1. 1.Ziffer einsUnterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form,
    2. 2.Ziffer 2Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie
    3. 3.Ziffer 3Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (§ 11)Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (Paragraph 11,)
    einen eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) zu betreiben.
  2. (2)Absatz 2Gesundheitsdiensteanbieter sind von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. Sind Gesundheitsdiensteanbieter in eine Primärversorgungseinheit gemäß Primärversorgungsgesetz (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017, eingebunden, ist auch diese als „Gesundheitsdiensteanbieter“ von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen.Gesundheitsdiensteanbieter sind von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. Sind Gesundheitsdiensteanbieter in eine Primärversorgungseinheit gemäß Primärversorgungsgesetz (PrimVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, eingebunden, ist auch diese als „Gesundheitsdiensteanbieter“ von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:Die Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:
    1. 1.Ziffer einsdurch laufende elektronische Übermittlung aus:
      1. a)Litera ader Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998,der Ärzteliste gemäß Paragraph 27, ÄrzteG 1998,
      2. b)Litera bder Zahnärzteliste gemäß § 11 ZÄG,der Zahnärzteliste gemäß Paragraph 11, ZÄG,
      3. c)Litera cdem Hebammenregister gemäß § 42 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,dem Hebammenregister gemäß Paragraph 42, des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
      4. d)Litera ddem Apothekenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 4 Z 12 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001,dem Apothekenverzeichnis gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, des Apothekerkammergesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,,
      5. e)Litera eder Liste der Gesundheitspsychologen gemäß § 17 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, sowie der Liste der Klinischen Psychologen gemäß § 26 des Psychologengesetzes 2013,der Liste der Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 17, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, sowie der Liste der Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, des Psychologengesetzes 2013,
      6. f)Litera fder Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990,der Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
      7. g)Litera gder Musiktherapeutenliste gemäß § 19 des Musiktherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 93/2008, sowieder Musiktherapeutenliste gemäß Paragraph 19, des Musiktherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, sowie
      8. h)Litera hder Kardiotechnikerliste gemäß § 19 des Kardiotechnikergesetzes, BGBl. I Nr. 96/1998 oderder Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, des Kardiotechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998, oder
    2. 2.Ziffer 2aufgrund elektronischer Meldung
      1. a)Litera aeines bereits in den eHVD eingetragenen Gesundheitsdiensteanbieters über ausschließlich eigene untergeordnete Organisationseinheiten,
      2. b)Litera bder Landeshauptleute über die in ihrem Bundesland bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden über die in ihrem Bezirk
        1. aa)Sub-Litera, a, aerteilten, geänderten und aufgehobenen Bewilligungen für Gesundheitsdiensteanbieter oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bsonst angezeigten Tätigkeiten von Gesundheitsdiensteanbietern,
      3. c)Litera cdes Dachverbandes über die in ihm zusammengeschlossenen Versicherungsträger sowie
      4. d)Litera dder Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen oder
    3. 3.Ziffer 3durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für alle übrigen Gesundheitsdiensteanbieter.
  4. (4)Absatz 4Die Erleichterung der Meldung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dassDie Erleichterung der Meldung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdiese Organisationsstruktur in jeweils aktueller Form vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2für alle erzeugten Gesundheitsdaten und genetischen Daten eine natürliche Person verantwortlich gemacht werden kann,
    3. 3.Ziffer 3die gespeicherten Organisationsdaten nachträglich nicht spurlos verändert werden können und
    4. 4.Ziffer 4der Zeitpunkt der Speicherung der Organisationsdaten nachweisbar bleibt und ebenfalls nachträglich nicht spurlos verändert werden kann.
  5. (5)Absatz 5Die Registrierungsstellen haben die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für
    1. 1.Ziffer einsdie Eintragung gemäß Abs. 3 sowiedie Eintragung gemäß Absatz 3, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Klärung von Zweifelsfällen im Hinblick auf die Datenqualität

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