§ 14 KOG Dienst- und Besoldungsrecht

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Die KommAustria,Durch die Bestellung zum Mitglied der Bundeskommunikationssenat,KommAustria wird für die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG anDauer der Funktionsperiode ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, sofern noch kein solches besteht. Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied bestellt, so ist er im Rahmen seines bereits bestehenden Dienstverhältnisses auf die BundesgesetzeDauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von ihnender Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 haben abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäreberücksichtigen.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor dem BundeskommunikationssenatAuf das privatrechtliche Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), soweit es sich um ein Verfahren auf GrundBGBl. Nr. 86, mit Ausnahme der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt§§ 29g bis 29i anzuwenden, jedenfalls Parteistellung zur Wahrungsofern nicht in diesem Bundesgesetz Abweichendes bestimmt ist. Das nach Abs. 1 begründete Dienstverhältnis endet mit Erlöschen der Rechte des Österreichischen Rundfunks zuMitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 1.

(3) Bei Beschwerden anMit dem Vorsitzenden schließt für den Bundeskommunikationssenat werdenBund der Bundeskanzler, für die Tageübrigen Mitglieder der Vorsitzende der KommAustria den Dienstvertrag ab. Die Dienstgeberfunktion des Postenlaufs inBundes gegenüber dem Vorsitzenden übt der Bundeskanzler, gegenüber den übrigen Mitgliedern der KommAustria der Vorsitzende aus.

(4) Es gebühren

1.

dem Vorsitzenden ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R3, Gehaltsstufe 6, nach § 66 RStDG;

2.

dem Vorsitzenden-Stellvertreter ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 6, nach § 66 RStDG;

3.

den übrigen Mitgliedern ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 5, nach § 66 RStDG.

(5) Mit dem jeweiligen Monatsentgelt gelten sämtliche zeit- und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. 13,65 % des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(6) Für Mitglieder, deren bestehendes Dienstverhältnis durch die Frist nicht eingerechnetBestellung zum Mitglied karenziert wurde, gilt der bisherige Vorrückungsstichtag für das Ausmaß des Erholungsurlaubs und für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung weiter. Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im vertraglichen Dienstverhältnis schließt die Gewährung einer solchen im karenzierten Beamtendienstverhältnis aus demselben Anlass aus. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 24 VBG sind die im karenzierten Beamtendienstverhältnis zurückgelegten Zeiten heranziehen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.07.2006 bis 30.09.2010

(1) Die KommAustria,Durch die Bestellung zum Mitglied der Bundeskommunikationssenat,KommAustria wird für die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG anDauer der Funktionsperiode ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, sofern noch kein solches besteht. Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied bestellt, so ist er im Rahmen seines bereits bestehenden Dienstverhältnisses auf die BundesgesetzeDauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von ihnender Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 haben abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäreberücksichtigen.

(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor dem BundeskommunikationssenatAuf das privatrechtliche Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), soweit es sich um ein Verfahren auf GrundBGBl. Nr. 86, mit Ausnahme der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt§§ 29g bis 29i anzuwenden, jedenfalls Parteistellung zur Wahrungsofern nicht in diesem Bundesgesetz Abweichendes bestimmt ist. Das nach Abs. 1 begründete Dienstverhältnis endet mit Erlöschen der Rechte des Österreichischen Rundfunks zuMitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 1.

(3) Bei Beschwerden anMit dem Vorsitzenden schließt für den Bundeskommunikationssenat werdenBund der Bundeskanzler, für die Tageübrigen Mitglieder der Vorsitzende der KommAustria den Dienstvertrag ab. Die Dienstgeberfunktion des Postenlaufs inBundes gegenüber dem Vorsitzenden übt der Bundeskanzler, gegenüber den übrigen Mitgliedern der KommAustria der Vorsitzende aus.

(4) Es gebühren

1.

dem Vorsitzenden ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R3, Gehaltsstufe 6, nach § 66 RStDG;

2.

dem Vorsitzenden-Stellvertreter ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 6, nach § 66 RStDG;

3.

den übrigen Mitgliedern ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 5, nach § 66 RStDG.

(5) Mit dem jeweiligen Monatsentgelt gelten sämtliche zeit- und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. 13,65 % des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(6) Für Mitglieder, deren bestehendes Dienstverhältnis durch die Frist nicht eingerechnetBestellung zum Mitglied karenziert wurde, gilt der bisherige Vorrückungsstichtag für das Ausmaß des Erholungsurlaubs und für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung weiter. Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im vertraglichen Dienstverhältnis schließt die Gewährung einer solchen im karenzierten Beamtendienstverhältnis aus demselben Anlass aus. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 24 VBG sind die im karenzierten Beamtendienstverhältnis zurückgelegten Zeiten heranziehen.

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