§ 24a SMG Meldungen an das Suchtmittelregister

Suchtmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Mitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (§ 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 2) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 erster Satz hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der Person, über die Mitteilung oder Bericht erstattet wird, erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die Straftat, die Gegenstand des Anfangsverdachtes oder des Verdachtes ist,

3.

der Ort der Begehung der Straftat gemäß Z 2,

4.

die Rechtsnormen, die Grundlage der Mitteilung oder des Berichts sind,

5.

die Art und Menge sichergestellter Suchtmittel und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass und in welcher Form die betreffende Person Suchtmittel missbraucht hat, und um welche Suchtmittel es sich dabei handelt,

6.

das Datum der Mitteilung oder des Berichts,

7.

die Behörde, von der die Mitteilung oder der Bericht stammt.

(2a) Dem Suchtmittelregister sind von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen zu melden

1.

vom Bundesministerium für Inneres alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte nach § 100 Abs. 2 Z 4 der Strafprozessordnung,

2.

von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen,

3.

von den Staatsanwaltschaften jeder Rücktritt oder vorläufige Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 bis 32,

4.

von den Gerichten alle Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz geführten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,

5.

von den Bezirksverwaltungsbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen.

(2). Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht nach Abs. 1 jeweils unterliegt, vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der bestraften Person des Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten, Freigesprochenen oder Bestraften erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die Straftat, die Gegenstand der Anzeige, des Berichts, des Rücktritts oder vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung, der Einstellung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens, der Anklage, der Verurteilung, des Freispruchs oder des StraferkenntnissesVerwaltungsstraferkenntnisses ist,

3.

die Rechtsnormen, die Grundlage der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder der VerfügungVerwaltungsstraferkenntnisses sind,

4.

das Datum der Anzeige, des BerichtsVerwaltungsstraferkenntnisses, der Entscheidung oder Verfügung, ferner

5.

im Fall einer Anzeige oder eines Berichts die Art und Menge aller sichergestelltenbeschlagnahmter sowie für verfallen erklärter Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand des Verdachts einer Straftat sind und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass der Angezeigte Suchtgift missbraucht,

6.

im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung oder vorläufigen Einstellungdas Datum des StrafverfahrensVerwaltungsstraferkenntnisses,

a) ob eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholt wurde,
b) ob die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt hat, dass der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, und gegebenenfalls, welcher gesundheitsbezogenen Maßnahme er bedarf,
c) ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche gesundheitsbezogene Maßnahme es sich handelt,
d) ob sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bereits unterzieht,
e) ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen lässt oder bereits betreut wird,
f) die Dauer der Probezeit,

7.

im Falldie Behörde, von der vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens, ob die Einstellung davon abhängig gemacht worden ist, dass der Beschuldigte einer Weisung des Gerichtes nachkommt, und um welche Weisung es sich handelt,das Verwaltungsstraferkenntnis stammt.

8. im Fall einer Verurteilung
a) die Art und das Ausmaß der Strafe,
b) ob die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt gemäß §§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches verfügt wurde,
c) ob der Vollzug der Strafe aufgeschoben wurde, und gegebenenfalls die Dauer eines Strafaufschubs,
d) ob der Strafaufschub davon abhängig gemacht worden ist, dass der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht oder in eine gemäß § 15 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen wird,
e) ob der Aufschub des Strafvollzugs widerrufen wurde,
f) ob die Strafe, nachdem sich der Verurteilte mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, für die Dauer einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde und die Dauer der Probezeit,
9. im Fall einer gerichtlichen oder verwaltungsstrafbehördlichen Entscheidung oder Verfügung über Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe die Art und Menge der Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand dieser Entscheidung oder Verfügung sind,
10. die Aktenzahl der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung sowie die darauf Bezug habenden Aktenzahlen der vorangegangenen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrensschritte,
11. das Datum der Meldung,
12. die meldende Behörde,
13. im Falle einer Anzeige oder eines Berichts ferner
a) die Behörde, die den Verdacht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt oder die dieser berichtet hat,
b) die Staatsanwaltschaft, an die die Anzeige oder der Bericht erstattet worden ist.

(3) Unbeschadet des Abs. 1Dem Suchtmittelregister sind dem Suchtmittelregister von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß § 12 oder § 35 Abs. 3 Z 2 ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,

3.

gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,

4.

das Ergebnis der Begutachtung, und zwar

a)

ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,

b)

ob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder

c)

aus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,

d)

ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,

5.

die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (§ 24d) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,

6.

die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,

7.

das Datum der Meldung,

8.

die meldende Behörde.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 20.12.2008 bis 31.12.2015

(1) Mitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (§ 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 2) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 erster Satz hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der Person, über die Mitteilung oder Bericht erstattet wird, erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die Straftat, die Gegenstand des Anfangsverdachtes oder des Verdachtes ist,

3.

der Ort der Begehung der Straftat gemäß Z 2,

4.

die Rechtsnormen, die Grundlage der Mitteilung oder des Berichts sind,

5.

die Art und Menge sichergestellter Suchtmittel und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass und in welcher Form die betreffende Person Suchtmittel missbraucht hat, und um welche Suchtmittel es sich dabei handelt,

6.

das Datum der Mitteilung oder des Berichts,

7.

die Behörde, von der die Mitteilung oder der Bericht stammt.

(2a) Dem Suchtmittelregister sind von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen zu melden

1.

vom Bundesministerium für Inneres alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte nach § 100 Abs. 2 Z 4 der Strafprozessordnung,

2.

von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen,

3.

von den Staatsanwaltschaften jeder Rücktritt oder vorläufige Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 bis 32,

4.

von den Gerichten alle Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz geführten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,

5.

von den Bezirksverwaltungsbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen.

(2). Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht nach Abs. 1 jeweils unterliegt, vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der bestraften Person des Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten, Freigesprochenen oder Bestraften erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die Straftat, die Gegenstand der Anzeige, des Berichts, des Rücktritts oder vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung, der Einstellung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens, der Anklage, der Verurteilung, des Freispruchs oder des StraferkenntnissesVerwaltungsstraferkenntnisses ist,

3.

die Rechtsnormen, die Grundlage der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder der VerfügungVerwaltungsstraferkenntnisses sind,

4.

das Datum der Anzeige, des BerichtsVerwaltungsstraferkenntnisses, der Entscheidung oder Verfügung, ferner

5.

im Fall einer Anzeige oder eines Berichts die Art und Menge aller sichergestelltenbeschlagnahmter sowie für verfallen erklärter Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand des Verdachts einer Straftat sind und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass der Angezeigte Suchtgift missbraucht,

6.

im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung oder vorläufigen Einstellungdas Datum des StrafverfahrensVerwaltungsstraferkenntnisses,

a) ob eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholt wurde,
b) ob die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt hat, dass der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, und gegebenenfalls, welcher gesundheitsbezogenen Maßnahme er bedarf,
c) ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche gesundheitsbezogene Maßnahme es sich handelt,
d) ob sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bereits unterzieht,
e) ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen lässt oder bereits betreut wird,
f) die Dauer der Probezeit,

7.

im Falldie Behörde, von der vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens, ob die Einstellung davon abhängig gemacht worden ist, dass der Beschuldigte einer Weisung des Gerichtes nachkommt, und um welche Weisung es sich handelt,das Verwaltungsstraferkenntnis stammt.

8. im Fall einer Verurteilung
a) die Art und das Ausmaß der Strafe,
b) ob die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt gemäß §§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches verfügt wurde,
c) ob der Vollzug der Strafe aufgeschoben wurde, und gegebenenfalls die Dauer eines Strafaufschubs,
d) ob der Strafaufschub davon abhängig gemacht worden ist, dass der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht oder in eine gemäß § 15 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen wird,
e) ob der Aufschub des Strafvollzugs widerrufen wurde,
f) ob die Strafe, nachdem sich der Verurteilte mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, für die Dauer einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde und die Dauer der Probezeit,
9. im Fall einer gerichtlichen oder verwaltungsstrafbehördlichen Entscheidung oder Verfügung über Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe die Art und Menge der Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand dieser Entscheidung oder Verfügung sind,
10. die Aktenzahl der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung sowie die darauf Bezug habenden Aktenzahlen der vorangegangenen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrensschritte,
11. das Datum der Meldung,
12. die meldende Behörde,
13. im Falle einer Anzeige oder eines Berichts ferner
a) die Behörde, die den Verdacht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt oder die dieser berichtet hat,
b) die Staatsanwaltschaft, an die die Anzeige oder der Bericht erstattet worden ist.

(3) Unbeschadet des Abs. 1Dem Suchtmittelregister sind dem Suchtmittelregister von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß § 12 oder § 35 Abs. 3 Z 2 ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,

3.

gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,

4.

das Ergebnis der Begutachtung, und zwar

a)

ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,

b)

ob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder

c)

aus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,

d)

ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,

5.

die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (§ 24d) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,

6.

die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,

7.

das Datum der Meldung,

8.

die meldende Behörde.