Norm: StGB §153 Abs1
Rechtssatz: Der Begriff des "Vermögensschadens" iSd § 153 Abs 1 StGB idF BGBl I 2015/112 ist inhaltsgleich mit jenem des "Vermögensnachteils" iSd § 153 Abs 1 StGB aF (vgl JAB 728 BlgNR 25. GP 6). Entscheidungstexte 13 Os 55/17p Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 55/17p 11 Os 77/19m Entscheidungstext OGH 08.10.... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Hannelore K***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat sie zu nachstehenden Zeiten in M***** die ihr durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten wissentlich missbraucht und dadurch der am 2. Juli (richtig:) 1925 geborenen pflegeb... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Freisprüche enthält, wurde Anton V***** der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A./I./a./) und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 StGB (A./I./b./) sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Z 3, 4 und 5 StGB (A./I./c und A./I./d./), des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach... mehr lesen...
Norm: StGB §153 Abs1
Rechtssatz: Dispositionen über den Einsatz von Dienstnehmern fallen unter den Befugnisbegriff des § 153 StGB (WK-StGB 2 § 153 Rz 21). Entscheidungstexte 12 Os 90/05k Entscheidungstext OGH 12.01.2006 12 Os 90/05k 12 Os 136/14p Entscheidungstext OGH 11.06.2015 12 Os 136/14p ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 Fall2StGB §153 Abs1StGB §153 Abs2StPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (§ 12 StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst... mehr lesen...
Norm: StGB §153 Abs1StGB §153 Abs2StGB §156 Abs1StGB §156 Abs2
Rechtssatz: Die Tatbestände der Untreue und der betrügerischen Krida können echt idealkonkurrierend zusammentreffen. Das Argument der Verdrängung eines allgemein strafbaren Deliktes durch ein Sonderdelikt scheitert nämlich an der Verschiedenartigkeit des jeweils geschützten Rechtsgutes und dem daraus folgenden Erfordernis differenzierter strafrechtlicher Beurteilung. ... mehr lesen...