RS OGH 2002/4/25 15Os16/02, 14Os96/05g, 12Os94/06z, 11Os19/12x (11Os91/12k), 15Os1/13f, 15Os60/14h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
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Norm

StGB §12 Fall2
StGB §153 Abs1
StGB §153 Abs2
StPO §281 Abs1 Z9 lita

Rechtssatz

Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (§ 12 StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen - sonst "in bestimmter Weise", das heißt vorsätzlich, mitwirkt (§ 14 Abs 1 Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt 58/74 = JBl 1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (§ 5 Abs 1 StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 16/02
    Entscheidungstext OGH 25.04.2002 15 Os 16/02
  • 14 Os 96/05g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 96/05g
    Auch; Beisatz: Das Unrecht des Sonderpflichtdelikts der Untreue nach §153 StGB hängt allein davon ab, dass der unmittelbare Täter ein vorsätzliches Fehlverhalten an den Tag legt, also das spezifische Unrecht des § 153 StGB herstellt. „Bestimmung und Beitrag" zu einem objektiv pflichtwidrigen Gebrauch der Rechtsmacht eines nicht vorsätzlich handelnden Befugnisträgers könnte daher allenfalls als Betrug, nicht aber als Untreue qualifiziert werden. (T1)
  • 12 Os 94/06z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 12 Os 94/06z
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 19/12x
    Entscheidungstext OGH 21.08.2012 11 Os 19/12x
    Auch; auch nur: Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch. (T2)
  • 15 Os 1/13f
    Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f
    Auch; nur T2
  • 15 Os 60/14h
    Entscheidungstext OGH 08.07.2014 15 Os 60/14h
    Auch; Beisatz: Hier: §§ 153d und 156 StGB. (T3)
  • 11 Os 11/17b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 11 Os 11/17b
    Auch
  • 11 Os 126/16p
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 11 Os 126/16p
    Auch
  • 12 Os 12/18h
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 12 Os 12/18h
    Auch
  • 12 Os 39/18d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2020 12 Os 39/18d
    Vgl
  • 14 Os 115/20y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 115/20y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116032

Im RIS seit

25.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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