§ 4 ZustDV Veröffentlichungen im Internet

ZustDV - Zustelldiensteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 zu veröffentlichen. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, zu veröffentlichen.

In Kraft seit 04.12.2019 bis 31.12.9999
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