Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Zulassung sind das Vorliegen folgender Voraussetzungen sowie folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:
1.Ziffer einsName (Firma) des Antragstellers sowie, wenn es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, Rechtsform und Namen der zur Vertretung nach außen berufenen Personen;
2.Ziffer 2Angaben über die elektronische Erreichbarkeit des Antragstellers;
3.Ziffer 3bei einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Personengesellschaft in Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a Unternehmensgesetzbuch -– UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2019, ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro, das nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden ist;bei einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Personengesellschaft in Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Unternehmensgesetzbuch -– UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro, das nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden ist;
4.Ziffer 4Bestand einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 100 000 Euro je Versicherungsfall;
5.Ziffer 5Angaben, über welche Ausstattung, einschließlich welcher Geräte und technischen Ausrüstung, der Antragsteller für die Ausführung der Dienstleistung verfügen wird;
6.Ziffer 6ein technisches Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem hervorgeht, wie die Erbringung der Zustellleistung (§ 29 Abs. 1 ZustG) gewährleistet werden soll;ein technisches Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem hervorgeht, wie die Erbringung der Zustellleistung (Paragraph 29, Absatz eins, ZustG) gewährleistet werden soll;
7.Ziffer 7Erfüllung der in der Anlage genannten technischen Spezifikationen;
8.Ziffer 8Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge und Belehrung der Mitarbeiter über das Datengeheimnis gemäß § 6 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019;Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018 Seite 2, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge und Belehrung der Mitarbeiter über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,;
9.Ziffer 9ein Muster der Verträge, die der Antragsteller mit seinen Kunden abzuschließen beabsichtigt;
10.Ziffer 10Gutachten einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 S. 19 akkreditiert ist, als Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen.Gutachten einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 23 vom 29.01.2015 Seite 19 akkreditiert ist, als Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen.
11.Ziffer 11eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates; die Strafregisterbescheinigung bzw. der gleichwertige Nachweis dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates; die Strafregisterbescheinigung bzw. der gleichwertige Nachweis dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
(2)Absatz 2,Die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes (§ 30 Abs. 1 ZustG) ist keinesfalls gegeben, wennDie rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes (Paragraph 30, Absatz eins, ZustG) ist keinesfalls gegeben, wenn
1.Ziffer einsinnerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die Zulassung des Antragstellers als Zustelldienst durch Bescheid widerrufen wurde (§ 30 Abs. 4 ZustG),innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die Zulassung des Antragstellers als Zustelldienst durch Bescheid widerrufen wurde (Paragraph 30, Absatz 4, ZustG),
2.Ziffer 2der Antragsteller von einem Gericht
a)Litera azu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
b)Litera bzu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen,
c)Litera cgemäß § 63 DSG,gemäß Paragraph 63, DSG,
d)Litera dgemäß den §§ 126a bis 126c des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018, odergemäß den Paragraphen 126 a bis 126 c des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,, oder
e)Litera egemäß § 10 des Zugangskontrollgesetzes – ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001,gemäß Paragraph 10, des Zugangskontrollgesetzes – ZuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,,
verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012) unterliegt oderverurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) unterliegt oder
3.Ziffer 3über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder gegen den Antragsteller der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, es sei denn, dass
a)Litera aes im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum Abschluss eines Sanierungsplans gekommen und dieser erfüllt worden ist oder
b)Litera bim Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
Einer Verurteilung im Sinne der Z 2 lit. c bis e ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, der eine auch nach § 63 DSG, §§ 126a bis 126c StGB oder § 10 ZuKG strafbare Tat zu Grunde liegt. Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht ist nur dann gemäß Z 2 zu berücksichtigen, wenn sie bei Anwendung des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972 weder getilgt wäre noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterläge und wenn die in § 2 Abs. 3 des Strafregistergesetzes 1968 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.Einer Verurteilung im Sinne der Ziffer 2, Litera c bis e ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, der eine auch nach Paragraph 63, DSG, Paragraphen 126 a bis 126 c StGB oder Paragraph 10, ZuKG strafbare Tat zu Grunde liegt. Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht ist nur dann gemäß Ziffer 2, zu berücksichtigen, wenn sie bei Anwendung des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972 weder getilgt wäre noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterläge und wenn die in Paragraph 2, Absatz 3, des Strafregistergesetzes 1968 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, gelten Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 sinngemäß für die zur Vertretung nach außen berufenen Personen.Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, gelten Absatz eins, Ziffer 11 und Absatz 2, sinngemäß für die zur Vertretung nach außen berufenen Personen.
In Kraft seit 04.12.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 ZustDV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 ZustDV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 ZustDV