Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
1.Ziffer einsdie Spezifikationen der elektronischen Zustellung für die gemäß § 29 Abs. 1 ZustG nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringenden Leistungen eines Zustelldienstes,die Spezifikationen der elektronischen Zustellung für die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ZustG nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringenden Leistungen eines Zustelldienstes,
3.Ziffer 3dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Algorithmen, Schlüssellängen und Parameter für serverseitig authentifizierte Verbindungen mit starker Verschlüsselung.
In Kraft seit 04.12.2019 bis 31.12.9999
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