Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach § 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten. Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach Paragraph 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten.
Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 zu veröffentlichen. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, zu veröffentlichen.
§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, 10 und 11, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2008 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 6, 8, 10 und 11, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4 und Paragraph 5, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2008, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.