§ 4 ZustDV Veröffentlichungen im Internet

Zustelldiensteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2019 bis 31.12.9999

Der BundeskanzlerDie Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet unter http://www.bka.gv.at/zustelldienste die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 zu veröffentlichen. Der BundeskanzlerDie Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet unter http://www.bka.gv.at/zustelldienste die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, zu veröffentlichen.

Stand vor dem 03.12.2019

In Kraft vom 31.10.2008 bis 03.12.2019

Der BundeskanzlerDie Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet unter http://www.bka.gv.at/zustelldienste die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 zu veröffentlichen. Der BundeskanzlerDie Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet unter http://www.bka.gv.at/zustelldienste die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, zu veröffentlichen.

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