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Der BundeskanzlerDie Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet unter http://www.bka.gv.at/zustelldienste die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 zu veröffentlichen. Der BundeskanzlerDie Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet unter http://www.bka.gv.at/zustelldienste die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, zu veröffentlichen.
Der BundeskanzlerDie Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet unter http://www.bka.gv.at/zustelldienste die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 zu veröffentlichen. Der BundeskanzlerDie Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet unter http://www.bka.gv.at/zustelldienste die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, zu veröffentlichen.