§ 578 ZPO Gerichtliche Tätigkeit

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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