§ 578 ZPO Gerichtliche Tätigkeit

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
§. 578.

Richterliche Beamte dürfenDas Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, solange sie im richterlichen Dienste stehen, die Bestellung als Schiedsrichter nicht annehmensoweit dieser Abschnitt es vorsieht.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2006
§. 578.

Richterliche Beamte dürfenDas Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, solange sie im richterlichen Dienste stehen, die Bestellung als Schiedsrichter nicht annehmensoweit dieser Abschnitt es vorsieht.