§ 191 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ergibt sich im Laufe eines Rechtsstreites der Verdacht einer strafbaren Handlung, deren Ermittlung und Aburtheilung für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von maßgebendem Einfluss ist, so kann der Senat anordnen, dass der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Strafverfahrens unterbrochen werde.

(2) Eine solche Unterbrechung kann insbesondere stattfinden, wenn sich Verdachtsgründe dafür ergeben, dass eine für die Processentscheidung wichtige Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht ist, oder dass sich eine über wesentliche Umstände einvernommene Partei oder ein Zeuge oder Sachverständiger, dessen Aussage der Senat sonst bei der Entscheidung voraussichtlich berücksichtigen würde, einer falschen Aussage schuldig gemacht hat.

(3) Nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens ist das unterbrochene Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von amtswegen aufzunehmen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 191 ZPO


Kommentar zum § 191 ZPO von Wiener Advocatur Bureau

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Wird ein Unterbrechungsbeschluss iSd §§ 190f außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst, bedeutet das nicht die Nichtigkeit des Verfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO! Siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Wien 14 R 207/98, in welcher das OLG Wien entschied... mehr lesen...

§ 191 ZPO | 1. Version | 613 Aufrufe | 15.03.13

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