§ 183 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Behufs Erfüllung der dem Vorsitzenden nach §. 182 obliegenden Verpflichtungen kann der Vorsitzende insbesondere:

1.

die Parteien zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung auffordern;

2.

verfügen, dass die Parteien in ihren Händen befindliche Urkunden, auf welche sich die eine oder die andere berufen hat, Acten, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände, ferner Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen und Zusammenstellungen in Urschrift oder Abschrift vorlegen und eine bestimmte Zeit bei Gericht belassen oder zur mündlichen Verhandlung mitbringen;

3.

die Herbeischaffung der bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notar verwahrten Urkunden, auf welche sich eine der Parteien bezogen hat, der Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände veranlassen;

4.

die Vornahme eines Augenscheines unter Zuziehung der Parteien und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen, sowie Personen, von denen nach der Klage oder dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, als Zeugen laden oder, falls bereits eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung abgehalten wurde, durch den ersuchten Richter unter Zuziehung der Parteien vernehmen lassen.

(2) Diese Verfügungen können jedoch vom Vorsitzenden in Ansehung von Urkunden und Zeugen nicht getroffen werden, wenn sich beide Parteien dagegen erklären.

(3) Solche Erhebungen können selbst vor Beginn der mündlichen Verhandlung angeordnet werden.

In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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