§ 201 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.

(2) Im Verfahren vor Gerichtshöfen kann die Entfernung einer an der Verhandlung betheiligten Person nur durch Beschluss des Senates verhängt werden.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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