§ 5 ZivMediat-AV Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten

ZivMediat-AV - Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Das nach der Anlage 1 erforderliche Ausmaß der Ausbildung vermindert sich im Einzelfall gemäß § 10 Abs. 2 ZivMediatG, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den in der Anlage angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeit in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt. Das nach der Anlage 1 erforderliche Ausmaß der Ausbildung vermindert sich im Einzelfall gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ZivMediatG, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den in der Anlage angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeit in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt.

In Kraft seit 23.01.2004 bis 31.12.9999
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