§ 1 ZivMediat-AV Allgemeines

ZivMediat-AV - Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung
    1. 1.Ziffer einsvon Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint;
    2. 2.Ziffer 2vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint;
    3. 3.Ziffer 3sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Vollziehung dieser Verordnung ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.
In Kraft seit 23.01.2004 bis 31.12.9999
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