§ 3 ZivMediat-AV Umfang

ZivMediat-AV - Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des § 10 Abs. 2 ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt. Die Ausbildung zum Mediator umfasst einen theoretischen und einen anwendungsorientierten Teil in der sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer, sofern sich aus der Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, ZivMediatG im Einzelfall nichts anderes ergibt.

In Kraft seit 23.01.2004 bis 31.12.9999
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