§ 16 ZIS-V 2022 (Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten), Einsichtnahme in Daten - JUSLINE Österreich
§ 16 ZIS-V 2022 Einsichtnahme in Daten
ZIS-V 2022 - Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Liste der Bauvorhaben
(1)Absatz eins,Die RTR-GmbH hat eine Liste zu erstellen, die nach Gemeinden gegliedert die Identität der Netzbereitsteller, die gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Informationen oder Aktualisierungen betreffend Bauarbeiten melden, sowie den Zeitraum dieser Bauarbeiten zu enthalten hat. Die Liste hat auch gegebenenfalls nach § 2 zugänglich gemachte Daten zu umfassen und ist laufend zu aktualisieren.Die RTR-GmbH hat eine Liste zu erstellen, die nach Gemeinden gegliedert die Identität der Netzbereitsteller, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3, Informationen oder Aktualisierungen betreffend Bauarbeiten melden, sowie den Zeitraum dieser Bauarbeiten zu enthalten hat. Die Liste hat auch gegebenenfalls nach Paragraph 2, zugänglich gemachte Daten zu umfassen und ist laufend zu aktualisieren.
(2)Absatz 2,Meldeverpflichtete gemäß § 1 sind berechtigt, die vollständige Liste nach Abs. 1 in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.Meldeverpflichtete gemäß Paragraph eins, sind berechtigt, die vollständige Liste nach Absatz eins, in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.
(3)Absatz 3,Bevollmächtigte gemäß § 17 Abs. 1 sind im Umfang ihrer Bevollmächtigung berechtigt, die Liste nach Abs. 1 in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.Bevollmächtigte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, sind im Umfang ihrer Bevollmächtigung berechtigt, die Liste nach Absatz eins, in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.
In Kraft seit 12.12.2022 bis 31.12.9999
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