§ 18 ZIS-V 2022 (Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten), Schluss- und Übergangsbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 18 ZIS-V 2022 Schluss- und Übergangsbestimmungen
ZIS-V 2022 - Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Sämtliche in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
In Kraft seit 12.12.2022 bis 31.12.9999
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