§ 19 ZIS-V 2022 (Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten) - JUSLINE Österreich
§ 19 ZIS-V 2022
ZIS-V 2022 - Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Abfrage- und Zugangsberechtigungen bleiben aufrecht.
(2)Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren nach der ZIS-V 2019, BGBl. II Nr. 50/2019, sind nach der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage zu Ende zu führen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren nach der ZIS-V 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,, sind nach der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage zu Ende zu führen.
In Kraft seit 12.12.2022 bis 31.12.9999
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