§ 4 Zinsvortrags-ÜbergangsV

Zinsvortrags-ÜbergangsV - Zinsvortrags-Übergangsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

In Kraft seit 03.06.2022 bis 31.12.9999
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