Der Übergang eines nicht verrechneten Zinsvortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder eines nicht verrechneten EBITDA-Vortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 2 lit. a KStG 1988 im Rahmen von Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, auf Rechtsnachfolger erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen: Der Übergang eines nicht verrechneten Zinsvortrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, oder eines nicht verrechneten EBITDA-Vortrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, KStG 1988 im Rahmen von Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, auf Rechtsnachfolger erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen:
Der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Sinne des § 1 richtet sich nach den für den Verlustabzug maßgebenden Grundsätzen und erfolgt bei den einzelnen Umgründungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Sinne des Paragraph eins, richtet sich nach den für den Verlustabzug maßgebenden Grundsätzen und erfolgt bei den einzelnen Umgründungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG 1988) bestehenden und zum Umgründungsstichtag noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß § 12a Abs. 7 Z 3 KStG 1988 sind die §§ 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind. Für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe (Paragraph 9, KStG 1988) bestehenden und zum Umgründungsstichtag noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 7, Ziffer 3, KStG 1988 sind die Paragraphen eins und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind.
Diese Verordnung ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.