Gesamte Rechtsvorschrift Zinsvortrags-ÜbergangsV

Zinsvortrags-Übergangsverordnung

Zinsvortrags-ÜbergangsV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 Zinsvortrags-ÜbergangsV


Der Übergang eines nicht verrechneten Zinsvortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder eines nicht verrechneten EBITDA-Vortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 2 lit. a KStG 1988 im Rahmen von Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, auf Rechtsnachfolger erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen: Der Übergang eines nicht verrechneten Zinsvortrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, oder eines nicht verrechneten EBITDA-Vortrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, KStG 1988 im Rahmen von Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, auf Rechtsnachfolger erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen:

  1. 1.Ziffer einsEs handelt sich um eine Umgründung unter Buchwertfortführung und
  2. 2.Ziffer 2beim übernehmenden Rechtsnachfolger handelt es sich um eine unter § 12a Abs. 2 KStG 1988 fallende Körperschaft.beim übernehmenden Rechtsnachfolger handelt es sich um eine unter Paragraph 12 a, Absatz 2, KStG 1988 fallende Körperschaft.

§ 2 Zinsvortrags-ÜbergangsV


Der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Sinne des § 1 richtet sich nach den für den Verlustabzug maßgebenden Grundsätzen und erfolgt bei den einzelnen Umgründungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Sinne des Paragraph eins, richtet sich nach den für den Verlustabzug maßgebenden Grundsätzen und erfolgt bei den einzelnen Umgründungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsBei der Verschmelzung gemäß Art. I UmgrStG ist § 4 Z 1 lit. a und c UmgrStG sinngemäß anzuwenden.Bei der Verschmelzung gemäß Artikel römisch eins, UmgrStG ist Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a und c UmgrStG sinngemäß anzuwenden.
  2. 2.Ziffer 2Bei der Umwandlung gemäß Art. II UmgrStG ist § 10 Z 1 lit. a und b UmgrStG sinngemäß anzuwenden, wobei für Zwecke des § 10 Z 1 lit. a UmgrStG die Anwendung von § 4 Z 1 lit. d UmgrStG ausgenommen ist.Bei der Umwandlung gemäß Artikel römisch zwei, UmgrStG ist Paragraph 10, Ziffer eins, Litera a und b UmgrStG sinngemäß anzuwenden, wobei für Zwecke des Paragraph 10, Ziffer eins, Litera a, UmgrStG die Anwendung von Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, UmgrStG ausgenommen ist.
  3. 3.Ziffer 3Bei der Einbringung gemäß Art. III UmgrStG und der Spaltung gemäß Art. VI UmgrStG ist § 21 Z 1 UmgrStG sinngemäß anzuwenden, wobei die Anwendung von § 4 Z 1 lit. d UmgrStG ausgenommen ist.Bei der Einbringung gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG und der Spaltung gemäß Artikel römisch sechs, UmgrStG ist Paragraph 21, Ziffer eins, UmgrStG sinngemäß anzuwenden, wobei die Anwendung von Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, UmgrStG ausgenommen ist.
Kann ein Zins- oder EBITDA-Vortrag den noch vorhandenen und nicht mehr vorhandenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen nicht eindeutig zugeordnet werden, ist eine sachgerechte Zuordnung vorzunehmen.

§ 3 Zinsvortrags-ÜbergangsV


Für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG 1988) bestehenden und zum Umgründungsstichtag noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß § 12a Abs. 7 Z 3 KStG 1988 sind die §§ 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind. Für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe (Paragraph 9, KStG 1988) bestehenden und zum Umgründungsstichtag noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 7, Ziffer 3, KStG 1988 sind die Paragraphen eins und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind.

§ 4 Zinsvortrags-ÜbergangsV


Diese Verordnung ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

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