Der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Sinne des § 1 richtet sich nach den für den Verlustabzug maßgebenden Grundsätzen und erfolgt bei den einzelnen Umgründungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Sinne des Paragraph eins, richtet sich nach den für den Verlustabzug maßgebenden Grundsätzen und erfolgt bei den einzelnen Umgründungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
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