§ 2 Zinsvortrags-ÜbergangsV

Zinsvortrags-ÜbergangsV - Zinsvortrags-Übergangsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Sinne des § 1 richtet sich nach den für den Verlustabzug maßgebenden Grundsätzen und erfolgt bei den einzelnen Umgründungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Der Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Sinne des Paragraph eins, richtet sich nach den für den Verlustabzug maßgebenden Grundsätzen und erfolgt bei den einzelnen Umgründungsarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsBei der Verschmelzung gemäß Art. I UmgrStG ist § 4 Z 1 lit. a und c UmgrStG sinngemäß anzuwenden.Bei der Verschmelzung gemäß Artikel römisch eins, UmgrStG ist Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a und c UmgrStG sinngemäß anzuwenden.
  2. 2.Ziffer 2Bei der Umwandlung gemäß Art. II UmgrStG ist § 10 Z 1 lit. a und b UmgrStG sinngemäß anzuwenden, wobei für Zwecke des § 10 Z 1 lit. a UmgrStG die Anwendung von § 4 Z 1 lit. d UmgrStG ausgenommen ist.Bei der Umwandlung gemäß Artikel römisch zwei, UmgrStG ist Paragraph 10, Ziffer eins, Litera a und b UmgrStG sinngemäß anzuwenden, wobei für Zwecke des Paragraph 10, Ziffer eins, Litera a, UmgrStG die Anwendung von Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, UmgrStG ausgenommen ist.
  3. 3.Ziffer 3Bei der Einbringung gemäß Art. III UmgrStG und der Spaltung gemäß Art. VI UmgrStG ist § 21 Z 1 UmgrStG sinngemäß anzuwenden, wobei die Anwendung von § 4 Z 1 lit. d UmgrStG ausgenommen ist.Bei der Einbringung gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG und der Spaltung gemäß Artikel römisch sechs, UmgrStG ist Paragraph 21, Ziffer eins, UmgrStG sinngemäß anzuwenden, wobei die Anwendung von Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, UmgrStG ausgenommen ist.
Kann ein Zins- oder EBITDA-Vortrag den noch vorhandenen und nicht mehr vorhandenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen nicht eindeutig zugeordnet werden, ist eine sachgerechte Zuordnung vorzunehmen.
In Kraft seit 03.06.2022 bis 31.12.9999
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