§ 3 Zinsvortrags-ÜbergangsV

Zinsvortrags-ÜbergangsV - Zinsvortrags-Übergangsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG 1988) bestehenden und zum Umgründungsstichtag noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß § 12a Abs. 7 Z 3 KStG 1988 sind die §§ 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind. Für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe (Paragraph 9, KStG 1988) bestehenden und zum Umgründungsstichtag noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 7, Ziffer 3, KStG 1988 sind die Paragraphen eins und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind.

In Kraft seit 03.06.2022 bis 31.12.9999
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