§ 1 Zinsvortrags-ÜbergangsV

Zinsvortrags-ÜbergangsV - Zinsvortrags-Übergangsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Übergang eines nicht verrechneten Zinsvortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder eines nicht verrechneten EBITDA-Vortrages gemäß § 12a Abs. 6 Z 2 lit. a KStG 1988 im Rahmen von Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, auf Rechtsnachfolger erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen: Der Übergang eines nicht verrechneten Zinsvortrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, oder eines nicht verrechneten EBITDA-Vortrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, KStG 1988 im Rahmen von Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, auf Rechtsnachfolger erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen:

  1. 1.Ziffer einsEs handelt sich um eine Umgründung unter Buchwertfortführung und
  2. 2.Ziffer 2beim übernehmenden Rechtsnachfolger handelt es sich um eine unter § 12a Abs. 2 KStG 1988 fallende Körperschaft.beim übernehmenden Rechtsnachfolger handelt es sich um eine unter Paragraph 12 a, Absatz 2, KStG 1988 fallende Körperschaft.
In Kraft seit 03.06.2022 bis 31.12.9999
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