Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, Verordnungen und Entschließungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Dies gilt nicht für § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerung.Dies gilt nicht für Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerung.
In Kraft seit 21.09.2016 bis 31.12.9999
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