Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen ist ab dem Zuzugszeitpunkt bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zuzuerkennen, in dem der Steuersatz im Sinne des § 5 Abs. 3 erstmalig mindestens 48% erreicht.Die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen ist ab dem Zuzugszeitpunkt bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zuzuerkennen, in dem der Steuersatz im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, erstmalig mindestens 48% erreicht.
(2)Absatz 2,Der Zuzugsfreibetrag ist ab dem Zuzugszeitpunkt für fünf Jahre zuzuerkennen.
(3)Absatz 3,Die Zuzugsbegünstigung erlischt in folgenden Fällen vorzeitig:
1.Ziffer einsEs kommen Tatsachen oder Beweismittel neu hervor, denen zufolge für die Begünstigung bedeutsame Umstände nicht vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt wurden, und deren Kenntnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
2.Ziffer 2Die begünstigte Person zieht aus Österreich weg.
3.Ziffer 3Die begünstigte Person beendet die für die Zuerkennung der Zuzugsbegünstigung maßgebliche Tätigkeit, ohne eine andere begünstigungswürdige Tätigkeit aufzunehmen.
4.Ziffer 4Es treten Umstände ein, die dem öffentlichen Interesse an der Gewährung der Zuzugsbegünstigung wesentlich entgegenstehen.
5.Ziffer 5Es wird den in § 7 Abs. 2 genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen.Es wird den in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen.
6.Ziffer 6Es wird in einer Beilage zur Steuererklärung durch ausdrückliche Erklärung freiwillig auf die weitere Anwendung der Begünstigung verzichtet.
(4)Absatz 4,Das Finanzamt hat jeweils im Rahmen der Veranlagung zu prüfen, ob einer der in Abs. 3 genannten Umstände eingetreten ist.Das Finanzamt hat jeweils im Rahmen der Veranlagung zu prüfen, ob einer der in Absatz 3, genannten Umstände eingetreten ist.
In Kraft seit 21.09.2016 bis 31.12.9999
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