Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zuzugsbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 102/2005, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zuzugsbegünstigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2005,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Erfolgte der Zuzug vor dem 15. August 2015, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1.Ziffer einsDie gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 erforderliche Mindestvergütung gilt nicht.Die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, erforderliche Mindestvergütung gilt nicht.
2.Ziffer 2Abweichend von § 5 erfolgt die Beseitigung der durch den Zuzug eintretenden steuerlichen Mehrbelastungen bei Personen, denen bereits eine Zuzugsbegünstigung gewährt wurde, durch Anwendung der im zuletzt ergangenen Bescheid vorgesehenen Entlastungsmethode.Abweichend von Paragraph 5, erfolgt die Beseitigung der durch den Zuzug eintretenden steuerlichen Mehrbelastungen bei Personen, denen bereits eine Zuzugsbegünstigung gewährt wurde, durch Anwendung der im zuletzt ergangenen Bescheid vorgesehenen Entlastungsmethode.
3.Ziffer 3Die Zuzugsbegünstigung ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2016 nicht zuzuerkennen, wenn die gesamte Dauer der Begünstigung 20 Jahre überschreiten würde.
4.Ziffer 4§ 6 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz eins, ist nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 2 und § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen des § 323b Abs. 4 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, sind anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz eins und 2 und Paragraph 8,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 323 b, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, sind anzuwenden.
In Kraft seit 19.12.2020 bis 31.12.9999
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