Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Zuzug aus dem Ausland dient der Förderung der Kunst und ist aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.Ziffer einsDie der Förderung der Kunst zu Grunde liegende Tätigkeit besteht ungeachtet der Einkunftsart überwiegend in einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 lit. a EStG 1988.Die der Förderung der Kunst zu Grunde liegende Tätigkeit besteht ungeachtet der Einkunftsart überwiegend in einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988.
2.Ziffer 2Die Tätigkeit im Bereich der Kunst liegt maßgeblich im öffentlichen Interesse Österreichs.
3.Ziffer 3Die Förderung der Kunst würde ohne Zuzug nicht in diesem Ausmaß eintreten und erfolgt unmittelbar.
4.Ziffer 4Der Antragsteller ist Künstler von herausragender internationaler Bedeutung.
(2)Absatz 2,Ein der Förderung der Kunst dienender Zuzug aus dem Ausland liegt jedenfalls im öffentlichen Interesse, wenn der zuziehende Künstler gemäß Artikel III Abs. 1 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, BGBl. II Nr. 49/2008, zur Führung des Berufstitels Kammersängerin/Kammersänger oder Kammerschauspielerin/Kammerschauspieler berechtigt ist und im Rahmen dieser Tätigkeit bei mindestens zehn inländischen Aufführungen im Jahr auftritt.Ein der Förderung der Kunst dienender Zuzug aus dem Ausland liegt jedenfalls im öffentlichen Interesse, wenn der zuziehende Künstler gemäß Artikel römisch drei Absatz eins, der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2008,, zur Führung des Berufstitels Kammersängerin/Kammersänger oder Kammerschauspielerin/Kammerschauspieler berechtigt ist und im Rahmen dieser Tätigkeit bei mindestens zehn inländischen Aufführungen im Jahr auftritt.
In Kraft seit 21.09.2016 bis 31.12.9999
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