Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Zuzug aus dem Ausland dient der Förderung des Sports und ist aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.Ziffer einsDer Sportler ist Spitzensportlerin/Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 11 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100.Der Sportler ist Spitzensportlerin/Spitzensportler im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 11, Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100.
2.Ziffer 2Die Förderung der sportlichen Tätigkeit liegt maßgeblich im öffentlichen Interesse.
3.Ziffer 3Der Sportler tritt bei internationalen Wettkampfveranstaltungen im Sinne des § 3 Z 6 BSFG 2013 offiziell als Repräsentant Österreichs in Erscheinung.Der Sportler tritt bei internationalen Wettkampfveranstaltungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2013 offiziell als Repräsentant Österreichs in Erscheinung.
4.Ziffer 4Die Förderung des Sports erfolgt unmittelbar.
In Kraft seit 21.09.2016 bis 31.12.9999
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