Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
1.Ziffer einsName oder Bezeichnung,
2.Ziffer 2Geburtsdatum,
3.Ziffer 3Wohnanschrift,
4.Ziffer 4Anschrift des zu fördernden Objektes,
5.Ziffer 5Leistungen für den Wohnungsaufwand,
6.Ziffer 6Wohnungsmerkmale,
7.Ziffer 7Einkommen.
Die in den Z 1 bis 4 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt § 30 sinngemäß.Die in den Ziffer eins, bis 4 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt Paragraph 30, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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