§ 57 WWFSG 1989 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
§ 57.Paragraph 57,

Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:

  1. 1.Ziffer einsName oder Bezeichnung,
  2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
  3. 3.Ziffer 3Wohnanschrift,
  4. 4.Ziffer 4Anschrift des zu fördernden Objektes,
  5. 5.Ziffer 5Leistungen für den Wohnungsaufwand,
  6. 6.Ziffer 6Wohnungsmerkmale,
  7. 7.Ziffer 7Einkommen.
Die in den Z 1 bis 4 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt § 30 sinngemäß.Die in den Ziffer eins, bis 4 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt Paragraph 30, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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