Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
1.  | Name oder Bezeichnung,  | |||||||||
2.  | Geburtsdatum,  | |||||||||
3.  | Wohnanschrift,  | |||||||||
4.  | Anschrift des zu fördernden Objektes,  | |||||||||
5.  | Leistungen für den Wohnungsaufwand,  | |||||||||
6.  | Wohnungsmerkmale.  | |||||||||
Die in den Z 1 bis 4 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt § 30 sinngemäß.  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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