§ 53 WWFSG 1989 Ansuchen und Anträge

WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind an die Landesregierung zu richten; sie gelten erst dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind. Anträge auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 40 Abs. 1 Z 6 sind an den Magistrat zu richten.

(2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere die Baubewilligung, baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder Bau- und Lagepläne unter Anschluß einer Erklärung eines Ziviltechnikers gemäß § 70a Abs. 1 Bauordnung für Wien, daß diese Pläne unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt sind, Baupläne gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Wiener Kleingartengesetz 1996, Grundbuchsauszüge oder -abschriften, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen, Ausschreibungsunterlagen oder Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne anzuschließen. Rechnungen dürfen, ausgenommen im Rahmen der Hauptmietzinsabrechnung, nur ein Datum bis sechs Monate vor Antragstellung aufweisen.

(3) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind der Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Nachweise über die Nutzfläche der Wohnung sowie Nachweise über den Wohnungsaufwand gemäß § 60 Abs. 5 anzuschließen.

(4) Mieter haben überdies das Bestehen des Mietverhältnisses und im Sinne des § 9 des Mietrechtsgesetzes die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen. Bei Benützung einer Dienstwohnung ist die Zustimmung des Hauseigentümers zur Vornahme der Arbeiten erforderlich.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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