Wohnbeihilfe im Sinne des II. Hauptstückes ist zu gewähren:
1. | österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen, | |||||||||
2. | Ausländern, wenn sie im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sind. |
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