§ 57 WWFSG 1989 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2025

Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:

1.

Name oder Bezeichnung,

2.

Geburtsdatum,

3.

Wohnanschrift,

4.

Anschrift des zu fördernden Objektes,

5.

Leistungen für den Wohnungsaufwand,

6.

Wohnungsmerkmale.

Die in den Z 1 bis 4 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt § 30 sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2025

Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:

1.

Name oder Bezeichnung,

2.

Geburtsdatum,

3.

Wohnanschrift,

4.

Anschrift des zu fördernden Objektes,

5.

Leistungen für den Wohnungsaufwand,

6.

Wohnungsmerkmale.

Die in den Z 1 bis 4 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt § 30 sinngemäß.

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