Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
                        Legende:
                        Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
                        Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.                    
Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
1.  | Name oder Bezeichnung,  | |||||||||
2.  | Geburtsdatum,  | |||||||||
3.  | Wohnanschrift,  | |||||||||
4.  | Anschrift des zu fördernden Objektes,  | |||||||||
5.  | Leistungen für den Wohnungsaufwand,  | |||||||||
6.  | Wohnungsmerkmale.  | |||||||||
Die in den Z 1 bis 4 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt § 30 sinngemäß.  | ||||||||||
Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
1.  | Name oder Bezeichnung,  | |||||||||
2.  | Geburtsdatum,  | |||||||||
3.  | Wohnanschrift,  | |||||||||
4.  | Anschrift des zu fördernden Objektes,  | |||||||||
5.  | Leistungen für den Wohnungsaufwand,  | |||||||||
6.  | Wohnungsmerkmale.  | |||||||||
Die in den Z 1 bis 4 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt § 30 sinngemäß.  | ||||||||||