Gesamte Rechtsvorschrift WVG

Wasserversorgungsgesetz

WVG
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Stand der Gesetzesgebung: 18.12.2021
Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG)

StF: LGBl. Nr. 10/1960

§ 1 WVG


Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Zuleitung und Abgabe von Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien im Gemeindegebiet Wien.

§ 2 WVG


Die Verpflichtung zum Anschluss von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen an eine öffentliche Trinkwasserleitung (Anschlusszwang) richtet sich nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der geltenden Fassung.

§ 3 WVG


Jeder Wasserabnehmer bzw. jede Wasserabnehmerin, für den bzw. die ein Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien hergestellt wurde, hat nach Maßgabe der allgemeinen und örtlichen Versorgungslage Anspruch auf die Belieferung mit gesundheitlich einwandfreiem Wasser. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wasserbeschaffenheit oder einen bestimmten Betriebsdruck besteht nicht.

§ 3a WVG Schutz der Wiener Wasserversorgung


(1) Die bestehende Wiener Wasserversorgung durch städtische Wasserversorgungsanlagen einschließlich der bestehenden Sammlung von Wasser zu diesem Zweck darf unter Berücksichtigung innerbetrieblicher Erfordernisse keine Verringerung erfahren. Darüber hinaus ist die Wiener Wasserversorgung durch städtische Wasserversorgungsanlagen im jeweils erforderlichen Ausmaß zu gewährleisten.

(2) Zu einem Beschluss des Gemeinderates über die Veräußerung von Liegenschaften oder Anlagen der Gemeinde, die der Wiener Wasserversorgung dienen oder für diese sonst von wesentlicher Bedeutung sind, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für sonstige Verfügungen, die im Ergebnis einer Veräußerung gleich oder ähnlich sind

§ 4 WVG Haftung der Stadt Wien


Soweit nicht die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, haftet die Stadt Wien nicht für Schäden, die durch Veränderungen der Druckverhältnisse oder der Wasserbeschaffenheit oder durch Störung oder Unterbrechung der Wasserversorgung eintreten.

§ 5 WVG


Bei Mangel an gesundheitlich einwandfreiem Wasser können zur Sicherung des Bedarfes an Wasser zu Trink- und Haushaltszwecken durch Kundmachung des Magistrates Einschränkungen im Wasserverbrauch angeordnet werden, die durch Anschlag an der Amtstafel und Verlautbarung in anderer geeigneter Form kundzumachen sind und am Tage der Kundmachung wirksam werden. Die Nichtbeachtung solcher Einschränkungen ist strafbar.

§ 6 WVG


(1) Wird eine öffentliche Wasserleitung auf Antrag von Interessenten bzw. Interessentinnen neu verlegt, umgelegt oder auf eine größere Nennweite ausgewechselt, so haben diese die gesamten Kosten hiefür zu tragen. Wird der Antrag von mehreren Personen als Interessenten bzw. Interessentinnen gestellt, so ist jeder bzw. jede von ihnen Gesamtschuldner bzw. Gesamtschuldnerin der gesamten Kosten. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen. Im Falle einer Neuverlegung ist ein nachweislich bezahlter Anliegerbeitrag (§ 51 der Bauordnung für Wien) auf diese Vorauszahlung mit jenem Hundertsatz anzurechnen, der seinerzeit auf die Kosten der Verlegung der Versorgungsleitung entfallen ist. Ein Rechtsanspruch auf die Verlegung, Umlegung oder Auswechslung einer öffentlichen Wasserleitung besteht nicht.

(2) Bei einer Neuverlegung oder Verstärkung einer öffentlichen Wasserleitung entfällt die Verpflichtung zur Kostentragung gemäß Abs. 1, wenn es sich lediglich um die Versorgung mit Wasser zur Wohnnutzung handelt – eine Verwendung des Wassers zu anderen Zwecken in geringfügigem Umfang ist dabei unbeachtlich – und gleichzeitig ein Wasserbezug aus der herzustellenden öffentlichen Wasserleitung gemäß § 17 angemeldet wird. Der Entfall der Kostentragungsverpflichtung findet bei Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen gemäß § 1a der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der geltenden Fassung, oder anderen gleichartigen städtebaulichen Regelungen keine Anwendung.

§ 6a WVG


(1) Der Gemeinderat kann für die Herstellung oder Verstärkung einer an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossene Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.

(2) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) hat aus Anlass der Herstellung oder Verstärkung einer Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. a) oder abzweigenden Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. b) die Anschlussabgabe zu entrichten.

(3) Für die Herstellung einer Anschlussleitung für Bauzwecke, die nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entfernt wird, ist die Abgabe nicht zu entrichten.

(4) Bei einer neu hergestellten Anschlussleitung wird die Anschlussabgabe durch Multiplikation der Kennzahl (Abs. 6) mit dem Einheitssatz (Abs. 7) errechnet. Bei der Verstärkung einer Anschlussleitung wird die Kennzahl der bestehenden Anschlussleitung von der Kennzahl der neu zu errichtenden verstärkten Anschlussleitung in Abzug gebracht.

(5) Bei Verstärkung einer Anschlussleitung, wegen gleichzeitiger Herstellung einer von dieser abzweigenden Anschlussleitung, ist neben der Anschlussabgabe für die abzweigende Anschlussleitung keine Anschlussabgabe für die Verstärkung der bereits bestehenden Anschlussleitung zu entrichten.

(6) Für die Ermittlung der Kennzahl ist der Innendurchmesser der Anschlussleitung heranzuziehen.

Die Kennzahlen lauten:

Innendurchmesser in mm

Kennzahl

bis 42

  7

über 42 bis 53

 17

über 53 bis 86

 50

über 86 bis 106

 78

über 106

176

(7) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat mit 30 vH der durchschnittlichen Kosten für Erd- und Baumeisterarbeiten, Rohmaterial, Rohrlegearbeiten, Austauschmaterial und definitive Straßeninstandsetzung für die Herstellung eines Laufmeters einer Versorgungsleitung DN 100 durch Verordnung festzusetzen.

(8) Auf die zu entrichtende Anschlussabgabe ist ein für dieselbe Liegenschaft nachweislich bezahlter Anliegerbeitrag gemäß § 51 der Bauordnung für Wien mit jenem Hundertsatz anzurechnen, der auf die Kosten der Verlegung der Versorgungsleitung entfallen ist. Ebenso werden nachweislich bezahlte Kosten für eine Neu- oder Umlegung oder Auswechslung auf eine größere Nennweite gemäß § 6 Abs. 1 bis zur Höhe der Anschlussabgabe angerechnet.

(9) Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz, auf dem die Anschlussleitung von einer städtischen Versorgungsleitung hergestellt oder verstärkt wurde, haftet neben dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) für die Anschlussabgabe und Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der bzw. die Haftungspflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 zu bestimmen.

(10) Bei Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin haftet auch der neue Wasserabnehmer bzw. die neue Wasserabnehmerin für die rückständige Anschlussabgabe samt Nebengebühren, wenn sie seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres entstanden ist.

§ 7 WVG


(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist

a)

grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, der oder die berechtigt ist über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung seines bzw. ihres Grundstückes aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien Wasser zu entnehmen.

b)

bei schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin die nutzungsberechtigte Person (zB Mieter bzw. Mieterin, Pächter bzw. Pächterin, Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberin, der bzw. die Bauberechtigte eines Superädifikats des angeschlossenen Grundbesitzes).

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Grundstücke, Häuser oder Betriebe, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, nur über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung und nur einen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 8 WVG


(1) Jedes Grundstück wird auf Antrag über

a)

eine Anschlussleitung, ausgehend von einer Wasserleitung der Stadt Wien, oder

b)

eine abzweigende Anschlussleitung, ausgehend von einer bereits bestehenden, an eine Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossene Anschlussleitung,

versorgt. In Ausnahmefällen, bei Anspruch auf eine erhöhte Versorgungssicherheit, ist die Versorgung über mehrere Anschlussleitungen zulässig.

(2) Die Herstellung einer Anschlussleitung oder einer von dieser abzweigenden Anschlussleitung, einschließlich der Wasserzähleranlage, deren Instandhaltung, Änderung und Trennung, erfolgen durch die Stadt Wien. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Durchführung der Arbeiten zu dulden.

(3) Für die Herstellung einer abzweigenden Anschlussleitung ist eine den ungestörten weiteren Betrieb sichernde Zustimmung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin und des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin der zugehörigen an der Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossenen Anschlussleitung vorzulegen. Die Herstellung abzweigender Anschlussleitungen ist nur für die Wasserversorgung weiterer eigenständiger Grundstücke zulässig.

(4) Die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin zu tragen. Der Gemeinderat kann die Kosten für die Herstellung einer Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. a) gestaffelt nach dem Innendurchmesser bis zu einem solchen von 53 mm pauschal festsetzen, wobei die Höhe dieser Pauschalen nach den festgestellten durchschnittlichen Kosten einer repräsentativen Anzahl von Anschlussleitungen erstmalig zu ermitteln ist. Bei einer wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen zur Ermittlung der Pauschalen kann der Gemeinderat die Pauschalen neu festsetzen.

(5) Die pauschalen Kosten setzen sich zusammen aus einer Grundpauschale für befestigte oder unbefestigte Straßenoberflächen, einem Längenzuschlag und gegebenenfalls aus einem Zuschlag für einen zweiten Arbeitsgang (zur Herstellung eines Bauwasserprovisoriums).

(6) Die Pauschalen sind vom Gemeinderat durch Verordnung in dem Maß zu verändern, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Baupreisindex Tiefbau gesamt (mit Basis 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit der erstmaligen Festsetzung bzw. der letzten Neufestsetzung verändert hat, wobei Änderungen bis 5 % nicht zu berücksichtigen sind.

(7) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen bzw. der pauschalen Kosten vor Beginn der Herstellungsarbeiten zu leisten.

(8) Die Kosten der Instandhaltung von Anschlussleitungen trägt die Stadt Wien. Die Kosten für die Behebung von Gebrechen, die vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin verschuldet wurden, hat dieser bzw. diese zu tragen.

(9) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin trägt die Kosten einer von ihm bzw. ihr veranlassten Änderung einer Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung, wobei er bzw. sie vor Beginn der Änderungsarbeiten eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen hat. Die Kosten sonstiger Änderungen trägt die Stadt Wien.

(10) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Herstellung oder einer von ihm bzw. von ihr veranlassten Änderung der Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung eine Verbrauchsanlage mit mindestens einer Entnahmestelle errichten zu lassen.

(11) Bei Ende des Wasserbezuges (§ 17 Abs. 1) erfolgt die Trennung der Anschlussleitung oder abzweigenden Anschlussleitung auf Kosten der Stadt Wien.

§ 9 WVG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 46/2000 vom 11.09.2000

§ 10 WVG


Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen, für die ein Wasseranschluss hergestellt wurde und deren Betrieb, Einrichtungen bzw. Anlagen bei Absperrung der Wasserleitung der Stadt Wien gestört werden würden, können auf ihre Kosten die Einschaltung von Trennschiebern in die Wasserleitung der Stadt Wien, die den Wasserbezug in der Regel auch im Falle einer solchen Absperrung ermöglichen, verlangen.

§ 11 WVG


(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße und die Bauart (siehe Abs. 6) des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

(3) Bei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Bei den Wasserzählern mit einer Nennweite ≥ DN 150 sind als Verkehrsfehlergrenzen diejenigen, welche für Wasserzähler der Nennweite DN 100 gelten, heranzuziehen. Sind die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in einem Zeitraum mit vergleichbarem Verbrauchsverhalten beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, ist der Wasserbezug zu schätzen (§ 184 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 140/2021).

(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.

(6) Der Wasserzähler kann mechanischer oder elektronischer Bauart, mit oder ohne Datenfernübertragung sein. Der elektronische Wasserzähler dient der Erfassung der Verbrauchsdaten, nämlich der Wasserzählernummer, des aktuellen Wasserzählerstandes, des Wasserzählerstandes zu einem definierten Monatsstichtag sowie des Hinweises, dass entweder ein Gebrechen beim Wasserzähler oder in der Verbrauchsanlage (§ 12) aktuell vorliegt oder stattgefunden hat. Elektronische Wasserzähler mit Datenfernübertragung erfassen und speichern neben der Wasserzählernummer lediglich den aktuellen Wasserzählerstand, die Information, dass der Wasserzähler defekt ist sowie jeweils einen Wasserzählerstand zu einem definierten Monatsstichtag, welche zur Abklärung von Gebrechen der Verbrauchsanlage (§ 12) des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin unbedingt erforderlich sind längstens für die Dauer der Eichfrist des Wasserzählers. Im Falle eines Austausches eines Wasserzählers sind alle Daten vom Gerät zu löschen. Elektronische Wasserzähler mit Fernübertragung per Funk senden die Wasserzählernummer, den aktuellen Wasserzählerstand, die Information, dass der Wasserzähler defekt ist oder ein Gebrechen vorliegt bzw. in der Vergangenheit vorgelegen ist, sowie jeweils den letzten Wasserzählerstand zu einem definierten Monatsstichtag fortlaufend per Funk in verschlüsselter Form. Ausschließlich Empfangsgeräte der Behörde können diese Verbrauchsdaten entschlüsseln. Von elektronischen Wasserzählern mit Fernübertragung per Funk oder per Kabel übermittelte Daten müssen derart verschlüsselt sein, dass nur die Behörde die übermittelten Daten entschlüsseln kann. Der Wasserzähler darf keine Daten, die ein Verbrauchsgeschehen darstellen oder wie viele Personen über die jeweilige Abgabestelle versorgt werden, verarbeiten. Die Behörde darf ohne weitere Zustimmung der betroffenen Person maximal 20 Abfragen tätigen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin kann hinsichtlich des eigenen Verbrauchs beantragen, dass der Wasserzähler ergänzende Informationen (zusätzliche Wasserzählerstände) über sein bzw. ihr Verbrauchsverhalten aufzeichnet und diese per Funk oder per Kabel abgerufen werden können. Die Behörde ist ermächtigt, die hiefür erforderlichen Einstellungen am Wasserzähler vorzunehmen. Diese Daten sind ausschließlich dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin zugänglich zu machen.

§ 11a WVG


(1) Der Standort des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) gemäß § 11 Abs. 2 wird unter Berücksichtigung der Grundstücks- und Eigentumsgrenzen durch den Magistrat nach folgenden Richtlinien bestimmt:

1.

Grenzt das zu versorgende Grundstück an das öffentliche Gut, in dem sich die Wasserleitung der Stadt Wien befindet, dann gilt:

a)

Der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) ist im zu versorgenden Grundstück grundsätzlich unmittelbar an der der Wasserleitung der Stadt Wien zugewandten Grundgrenze in einem Wasserzählerschacht zu positionieren.

b)

Bei Gebäuden in einer Entfernung bis zu 5 m von der der Wasserleitung der Stadt Wien zugewandten Grundgrenze kann der Wasserzähler in dem Kellerraum unmittelbar nach der Einmündung der Anschlussleitung an der straßenseitig gelegenen Außenmauer positioniert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Magistrat der Unterbringung der Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) auch in einer Mauernische gemäß Anhang IV zustimmen, wenn die Frostsicherheit gewährleistet ist.

2.

Grenzt das zu versorgende Grundstück nicht an das öffentliche Gut, in dem sich die Wasserleitung der Stadt Wien befindet, ist der Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) in jenem Grundstück unterzubringen, welches an das Grundstück grenzt, in welchem sich die Wasserleitung der Stadt Wien befindet. Für den Wasserzählerstandort gelten dabei Abs. 1 Z 1 lit. a und b sinngemäß.

(2) Der Wasserzähler einer abzweigenden Anschlussleitung ist am selben Standort wie der Wasserzähler der zugehörigen bereits an einer Wasserleitung der Stadt Wien angeschlossenen Anschlussleitung unterzubringen. Wasserzählerstandorte mit mehreren amtlichen Wasserzählern müssen für alle obsorgepflichtigen (§ 15) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen jederzeit zugänglich sein.

(3) Ist die Unterbringung des Wasserzählers nicht entsprechend Abs. 1 möglich, ist der Wasserzählerstandort vom Magistrat in Anlehnung an die Bestimmungen des Abs. 1 gesondert festzulegen. Befindet sich die Wasserleitung der Stadt Wien nicht auf einem Grundstück im öffentlichen Gut, ist der Wasserzählerstandort vom Magistrat gesondert festzulegen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden Anwendung

a)

auf vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragte Herstellungen von Anschlussleitungen gemäß § 8 Abs. 1.

b)

auf vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin nach Inkrafttreten dieses Gesetzes veranlasste Änderungen von Anschlussleitungen gemäß § 8 Abs. 9.

c)

bei Änderungen der Grenzen des Grundstücks, auf welchem sich der Wasserzählerstandort befindet.

(5) Eine Abänderung des Standortes bzw. eine Neubestimmung des Standortes des Wasserzählers kann unterbleiben

a)

im Falle des Abs. 4 lit. b, wenn es sich ausschließlich um eine Änderung der Wasserzähleranlage handelt

b)

im Falle des Abs. 4 lit. c mit Zustimmung des Magistrats, wenn keine Nachteile hinsichtlich der Zugänglichkeit gegeben sind.

(6) Der Wasserzählerschacht, der Wasserzählerraum und die Wasserzählernische sind hinsichtlich ihrer Mindestabmessungen gemäß Anhänge II, III und IV auszuführen und dürfen weder zu Wohnzwecken noch zur Lagerung von Waren und Gütern, ausgenommen solcher für Haushaltszwecke, verwendet werden. Bei Einbau von mehreren Wasserzählern ist der Wasserzählerstandort den Anordnungen des Magistrates entsprechend im notwendigen Ausmaß gegenüber den in Anhängen II, III und IV festgesetzten Mindestmaßen zu vergrößern. Die Verwendung des Wasserzählerraumes als Trafo- oder Öllagerraum ist unzulässig. Wasserzählerschächte sind aus Fertigteilen (zB Stahlbeton, Kunststoff) oder vor Ort aus Mauerwerk oder Beton herzustellen. Sie müssen tagwasserdicht und bei Möglichkeit eines Grundwasserandranges allseits wasserdicht und auftriebssicher hergestellt sein. Die Schächte sind begehbar auszuführen und entsprechend der zu erwartenden Belastung tragfähig abzudecken.

(7) Die Herstellung und Instandhaltung der Standorte von Wasserzählern (Wasserzähleranlagen) obliegt dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin auf seine bzw. ihre Kosten. Dies gilt auch für alle Veränderungen von Standorten von Wasserzählern (Wasserzähleranlagen).

(8) Kann der Wasserzähler noch nicht am vorgesehenen Standort untergebracht werden (zB bei Baustellen), wird der Wasserzähler vorübergehend provisorisch auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin installiert.

§ 12 WVG


(1) Als Verbrauchsanlage gilt die Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlage nach der Übergabestelle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage). Die Übergabestelle ist die Grenze der Zuständigkeit zwischen der Stadt Wien und dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin hinsichtlich der Anlagenteile und der Wasserqualität (Anhang I). Bei bestehenden Feuerlöschleitungen ohne Wasserzähler beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung. Bei bestehenden Wasserzähleranlagen mit Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung.

(2) In der Verbrauchsanlage muss unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) – sofern nicht bereits in der Wasserzähleranlage vorhanden – eine entsprechende Bewegungsmöglichkeit gegeben sein, die einerseits den Ein- und Ausbau des Wasserzählers (der Wasserzähleranlage) ermöglicht und andererseits die Übertragung von Längs- und Querkräften aus der Verbrauchsleitung auf den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) verhindert. Zum Schutz des Trinkwassers gegen Verunreinigungen ist die Verbrauchsanlage mit einem Rückflussverhinderer gegen Rückfließen des Wassers in das Versorgungsnetz der Stadt Wien abzusichern, sofern dieser bei bestehenden Anlagen nicht bereits Teil der Wasserzähleranlage ist.

(3) Die Verbrauchsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Im Sinne dieses Gesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind entsprechend vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens, sowie den geltenden Normen und Richtlinien heranzuziehen.

(4) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(5) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(6) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(7) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(8) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

(9) Der Magistrat ist berechtigt, Verbrauchsanlagen jederzeit auf die im Abs. 3 genannten Anforderungen zu überprüfen und die Behebung vorgefundener Mängel anzuordnen. Darüber hinaus kann der Magistrat jederzeit Überprüfungen von bereits in Betrieb stehenden Verbrauchsanlagen zur Ermittlung des technischen Zustandes oder des Verbrauchsgeschehens (zB Zuordnung des Wasserverbrauches zu einzelnen Wasserverbrauchern bzw. Wasserverbraucherinnen) vornehmen und über Antrag bei der Gebrechensortung mitwirken. Die Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen haben die Überprüfungen zu dulden.

§ 13 WVG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.18

§ 14 WVG


(1) Die Verbindung einer Wasserleitung der Stadt Wien über die Verbrauchsleitung mit Nutzwasserleitungen oder Eigenwasserversorgungsanlagen ist verboten. Eine Verbindung ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen Blindbleche, Absperrschieber oder ähnliche Einrichtungen eingebaut sind.

(2) Eine Verbindung zweier öffentlicher Trinkwasserleitungen über Anschlussleitungen und Verbrauchsleitung ist nur in Ausnahmefällen bei Anspruch an eine erhöhte Versorgungssicherheit und nur dann zulässig, wenn beide Systeme nach der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, überwacht werden und bei der Mischung die Qualität nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

§ 15 WVG


(1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Armaturen jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine beim Wasserzähler allfällig von ihm bzw. ihr angebrachte Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung oder technische Ableseeinrichtung, welche nicht ein Bestandteil des Wasserzählers ist, vor der Ablesung oder dem Tausch des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Wenn diese Schutzvorrichtungen oder technischen Ableseeinrichtungen vom Magistrat zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes unverzüglich entfernt werden müssen, hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin keinen Anspruch auf Wiederherstellung bzw. auf den Ersatz der Wiederherstellungskosten.

(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.

(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, gegen von außen eindringendes Wasser und vor Beschädigungen zu schützen. Das Anbringen von technischen Ableseeinrichtungen durch den Magistrat der Stadt Wien darf durch Schutzmaßnahmen gegen Frost oder Beschädigung bzw. durch technische Ableseeinrichtungen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht behindert werden. Bei mehreren Wasserzählern an einem Wasserzählerstandort trifft die Obsorgepflicht hinsichtlich des Wasserzählerstandortes alle verantwortlichen Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zur ungeteilten Hand.

(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Die Überprüfung kann erfolgen durch:

a)

Überprüfung des Verbrauchsgeschehens durch Ablesung des Wasserzählers und Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverbrauches. Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsverhalten zurückgeführt werden kann.

b)

Überprüfung der Dichtheit bei Betriebsdruck durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers. Der Wasserzähler darf keinen Verbrauch anzeigen.

(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.

§ 16 WVG Ersatzausführung


(1) Wenn der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin die ihm bzw. ihr im § 15 Abs. 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen nach erfolgloser Mahnung nicht erfüllt, ist der Magistrat berechtigt, die erforderlichen Instandsetzungen, Herstellungen und sonstigen Maßnahmen auf seine bzw. ihre Kosten und Gefahr ausführen zu lassen. Letzteres gilt auch, wenn der nach § 15 Abs. 3 auferlegten Verpflichtung zum Schutz des Wasserzählers innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wird.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 1) auf Gefahr und Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin unmittelbar anordnen und nötigenfalls sofort vollstrecken lassen.

§ 17 WVG


(1) Die Abgabe von Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien darf nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) unter Vorlage der für den Wasserbezug und die Gebührenpflicht maßgebenden Unterlagen erfolgen. Änderungen in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges sind dem Magistrat binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei vorschriftswidrig hergestellten Verbrauchsanlagen besteht keine Verpflichtung zur Wasserabgabe; bei eigenmächtig vorgenommenen Änderungen ist der Magistrat berechtigt, die Einstellung der Wasserabgabe durch Bescheid zu verfügen.

(3) Der Magistrat kann die Wasserlieferung einstellen, wenn sich die Verbrauchsanlage in vorschriftswidrigem Zustand befindet und dieser Zustand nicht innerhalb einer vom Magistrat festgesetzten Frist behoben wird. Ebenso kann der Magistrat bei einem Zahlungsverzug der Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerinnen von mehr als zwei Wochen ab der Fälligkeit von Gebühren und Kosten die Wasserlieferung einstellen. Die Einstellung ist durch Bescheid zu verfügen.

(4) Die eigenmächtige Öffnung des Wasserzuflusses sowie die eigenmächtige Beseitigung von amtlichen Verschlüssen ist verboten.

§ 18 WVG


(1) Der Magistrat gibt auf Anfrage bekannt, ob Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für Feuerlöschzwecke im geforderten Umfang bereitgestellt werden kann.

(2) Wenn es aus Feuerlöschgründen erforderlich ist, kann Wasser auch über eine weitere Anschlussleitung abgegeben werden.

(3) Werden Feuerhydranten auf Antrag eines Interessenten bzw. einer Interessentin auf öffentlichen Verkehrs- oder Erholungsflächen aufgestellt oder versetzt, hat dieser bzw. diese unabhängig davon, ob dem Antrag ein behördlicher Auftrag zur Löschwasserbereitstellung zu Grunde liegt oder nicht, die Kosten hiefür zu tragen. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen. Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung oder Versetzung von Feuerhydranten besteht nicht.

(4) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Feuerlöschleitungen gilt:

1.

Die an den Feuerhydranten und dem Absperrschieber in der Umgehungsleitung vom Magistrat angebrachten Plomben dürfen nur im Brandfall entfernt werden.

2.

Innerhalb von 24 Stunden nach jeder Benützung der Feuerhydranten oder Betätigung des Schiebers hat der Betreiber bzw. die Betreiberin der Feuerlöschleitung den Magistrat wegen Erneuerung der Plombierung zu verständigen. Eine allfällige Erneuerung erfolgt auf seine bzw. ihre Kosten.

3.

Der Magistrat ist berechtigt, die Feuerlöschleitungen einschließlich der daran angeschlossenen Hydranten jährlich auf die Einhaltung der Bestimmungen der Z 1 auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen.

4.

Bezüglich des Standortes des Einlaufschiebers samt Rückflusssicherung bei Feuerlöschleitungen gelten die Bestimmungen des § 11a sinngemäß.

5.

Die Zuständigkeit der Stadt Wien für die Instandhaltung, Änderung und Trennung erstreckt sich von der städtischen Versorgungsleitung bis einschließlich der dem Einlaufschieber nachfolgenden Sicherungseinrichtung gegen Rückfließen.

§ 19 WVG


Zu den nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 und § 18 Abs. 3 zu ersetzenden Kosten einschließlich eines Zuschlages von 10 % der Kosten des Rohrmaterials ist ein Regiezuschlag von 15 % einzuheben.

§ 20 WVG


(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten.

(1a) Keine Wasserbezugsgebühren sind zu entrichten, wenn

1.

die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist bei gezählten Feuerlöschleitungen vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.

2.

die Wassermengen auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden.

(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 51/2012, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.

(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße und der Bauart der Wasserzähler vorgenommen werden.

(5) außer Kraft; LGBl. für Wien Nr. 68/2021.

(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen.

§ 21 WVG


Die Bestimmungen des § 6a Abs. 7 zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden.

§ 22 WVG


entfällt; LGBl. für Wien Nr. 26/2009 vom 02.04.2009

§ 23 WVG Fälligkeit der Gebühren und Kosten


(1) Die Wasserbezugsgebühr wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.

(2) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.

(4) Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig.

(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Gebühr zu leisten. Eine allfällige Mehrgebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten.

(6) Die übrigen Gebühren, Kosten und Zuschläge werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 24 WVG


aufgehoben; LGBl. Nr. 21/1962

§ 25 WVG Haftung für Gebührenrückstände


(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.

(2) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin und beim Ende des Wasserbezuges haftet der bisherige Wasserabnehmer bzw. die bisherige Wasserabnehmerin für alle Gebühren, Kosten und Zuschläge, die zwischen dem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin oder dem Ende des Wasserbezuges und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.

§ 26 WVG


entfällt; LGBl Nr. 58/2009 vom 01.12.2009

§ 27 WVG Zutritt zu den Wasserversorgungsanlagen; Hilfeleistungspflicht


Die mit Dienstausweisen ausgestatteten behördlichen Organe sowie deren Beauftragte sind berechtigt, in Handhabung dieses Gesetzes Grundstücke, Gebäude oder Teile von solchen (Wohnungen, Geschäftslokale, Betriebe, Kellerabteile, Schächte und dergleichen) zu betreten. Die Verfügungsberechtigten haben diesen Personen den Zutritt zu allen Wasserversorgungsanlagen zu gestatten. Können diese Personen die ihnen übertragenen Aufgaben innerhalb eines Grundstückes nicht ohne Hilfeleistung beim Zutritt erfüllen, ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin zu dieser Hilfeleistung verpflichtet. Zum Öffnen verschlossener Türen ist der bzw. die Verfügungsberechtigte verpflichtet.

§ 28 WVG


(1) Jede vorsätzliche Beschädigung, jede eigenmächtige Betätigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien und jede unbefugte Entnahme von Wasser aus öffentlichen Auslaufbrunnen zu anderen als zu Trink- und Haushaltszwecken ist untersagt.

(2) Wer den §§ 5, 8 Abs. 2 zweiter Satz, 11 Abs. 2, 11a Abs. 1, 2 und 6, 12 Abs. 2 und 3, 15, 17 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 4, 27, 28 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700,-- Euro zu bestrafen.

(3) Handlungen und Unterlassungen, durch welche die Gebühren verkürzt werden oder Handlungen entgegen § 14 Abs. 1, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen von mindestens 1.000,-- Euro bis 7.000,-- Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(4) Hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin einer Liegenschaft für deren Verwaltung einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte bestellt, so ist dieser bzw. diese neben dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin strafbar.

(5) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

§ 29 WVG Zuständigkeit


Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufgaben auf dem Gebiete der Verwaltungsvollstreckung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 29a WVG


Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2008/171/A).

§ 29b WVG


 (1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zum Zweck der Abgaben- und Kostenverrechnung sowie der Instandsetzung und Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien, zu erfassen und zu verarbeiten. Eine Weiterleitung der in Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten erfolgt sowohl an Magistratsdienststellen, welche ebenfalls mit der Vollziehung dieses Gesetzes befasst sind, als auch an Behörden und Gerichte in dem Umfang, als dies für die Durchführung von Beschwerdeverfahren oder Strafverfahren nach diesem Gesetz bzw. nach anderen Rechtsvorschriften unbedingt erforderlich ist. Eine über den Zweck dieses Gesetzes hinausgehende Verarbeitung bzw. Weiterleitung der erfassten personenbezogenen Daten erfolgt nicht.

(2) Zu den im Abs. 1 genannten Zwecken werden folgende personenbezogene Daten erfasst:

a)

Vor- und Nachname des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin sowie des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin

b)

Anschrift des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin sowie des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin

c)

Geburtsdatum des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin sowie des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin

d)

Verbrauchsdaten (§ 11 Abs. 6)

e)

Standort und die technischen Daten des Wasserzählers (Hersteller, Bauart, Dimension, Eichdaten, Zeitpunkt des Ein- bzw. Ausbaus) bzw. der Abgabestelle (Adresse, Zugangsmöglichkeit, lokale Auffindbarkeit).

(3) Da das Recht auf Festsetzung einer Abgabe gemäß § 209 Abs. 3 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021, spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches verjährt, werden die unter Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten auch spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches gelöscht.

§ 30 WVG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1960 in Kraft. Die Wasserbezugsgebühren können jedoch bei vierteljährlicher Gebührenbemessung erstmalig für den dritten Verrechnungsabschnitt des Jahres 1960, bei monatlicher Gebührenbemessung erstmalig für den am 1. Juli 1960 ermittelten Wasserbezug nach Maßgabe der Wassergebührenordnung (§ 20) vorgeschrieben werden.

(2) Alle den Gegenstand dieses Landesgesetzes bisher regelnden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Vorschriften des § 8 Abs. 2 und 3 und des § 9 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes 1947, in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 10. Juni 1947, LGBl. für Wien Nr. 15, und der Gesetze vom 23. Jänner 1948, LGBl. für Wien Nr. 9, vom 18. Dezember 1950, LGBl. für Wien Nr. 4/1951, und vom 21. September 1951, LGBl. für Wien Nr. 32, treten mit Ablauf des 31. Mai 1960 außer Kraft.

Die ausgenommenen Vorschriften treten bei vierteljährlicher Gebührenbemessung mit Ende des zweiten Verrechnungsabschnittes des Jahres 1960 und bei monatlicher Gebührenbemessung mit Ende des bis einschließlich 30. Juni 1960 ermittelten Wasserbezuges außer Kraft.

(3) Die Bezeichnung des Verrechnungsabschnittes bestimmt sich nach dem Jahresviertel, in dem der Wasserverbrauch ermittelt wird.

(4) Mit Ablauf des 31. Mai 1960 tritt auch das Gesetz über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. f. d. L. NÖ. 177/1936, soweit es in Gebietsteilen von Wien in Geltung steht, außer Kraft.

(5) Die mit den einzelnen Wasserabnehmern abgeschlossenen Wasserlieferungsverträge sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.

Anlage

Anl. 1 WVG (weggefallen)


Anl. 1 WVG seit 13.12.2021 weggefallen.

Wasserversorgungsgesetz (WVG) Fundstelle


Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG)

Änderung

LGBl. Nr. 13/1961

LGBl. Nr. 21/1962

LGBl. Nr. 18/1969

LGBl. Nr. 03/1974

LGBl. Nr. 16/1974

LGBl. Nr. 05/1976

LGBl. Nr. 07/1977

LGBl. Nr. 05/1983

LGBl. Nr. 10/1985

LGBl. Nr. 45/1987

LGBl. Nr. 30/1988

LGBl. Nr. 44/1990

LGBl. Nr. 73/1990

LGBl. Nr. 33/1994

LGBl. Nr. 46/2000

LGBl. Nr. 117/2001

LGBl. Nr. 33/2007

LGBl. Nr. 26/2009

LGBl. Nr. 58/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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