Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.07.2026
Paragraph 21,
entfällt, LGBl. Nr. 3/2026 vom 24. Februar 2026. entfällt, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026, vom 24. Februar 2026.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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