§ 29 WVG Zuständigkeit

WVG - Wasserversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufgaben auf dem Gebiete der Verwaltungsvollstreckung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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