Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.07.2026
(1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann für die Herstellung oder Verstärkung einer an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossene Anschlussleitung oder einer davon abzweigenden Anschlussleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.
(2)Absatz 2,Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) hat aus Anlass der Herstellung oder Verstärkung einer Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. a) oder abzweigenden Anschlussleitung (§ 8 Abs. 1 lit. b) die Anschlussabgabe zu entrichten.Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (Paragraph 7, Absatz eins,) hat aus Anlass der Herstellung oder Verstärkung einer Anschlussleitung (Paragraph 8, Absatz eins, Litera a,) oder abzweigenden Anschlussleitung (Paragraph 8, Absatz eins, Litera b,) die Anschlussabgabe zu entrichten.
(3)Absatz 3,Für die Herstellung einer Anschlussleitung für Bauzwecke, die nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entfernt wird, ist die Abgabe nicht zu entrichten.
(4)Absatz 4,Bei einer neu hergestellten Anschlussleitung wird die Anschlussabgabe durch Multiplikation der Kennzahl (Abs. 6) mit dem Einheitssatz (Abs. 7) errechnet. Bei der Verstärkung einer Anschlussleitung wird die Kennzahl der bestehenden Anschlussleitung von der Kennzahl der neu zu errichtenden verstärkten Anschlussleitung in Abzug gebracht.Bei einer neu hergestellten Anschlussleitung wird die Anschlussabgabe durch Multiplikation der Kennzahl (Absatz 6,) mit dem Einheitssatz (Absatz 7,) errechnet. Bei der Verstärkung einer Anschlussleitung wird die Kennzahl der bestehenden Anschlussleitung von der Kennzahl der neu zu errichtenden verstärkten Anschlussleitung in Abzug gebracht.
(5)Absatz 5,Bei Verstärkung einer Anschlussleitung, wegen gleichzeitiger Herstellung einer von dieser abzweigenden Anschlussleitung, ist neben der Anschlussabgabe für die abzweigende Anschlussleitung keine Anschlussabgabe für die Verstärkung der bereits bestehenden Anschlussleitung zu entrichten.
(6)Absatz 6,Für die Ermittlung der Kennzahl ist der Innendurchmesser der Anschlussleitung heranzuziehen.
Innendurchmesser in mm
Kennzahl
bis 42
7
über 42 bis 53
17
über 53 bis 86
50
über 86 bis 106
78
über 106
176
(7)Absatz 7,Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat mit 30 vH der durchschnittlichen Kosten für Erd- und Baumeisterarbeiten, Rohmaterial, Rohrlegearbeiten, Austauschmaterial und definitive Straßeninstandsetzung für die Herstellung eines Laufmeters einer Versorgungsleitung DN 100 durch Verordnung festzusetzen.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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