§ 9 WTBVO 2016 Persönliche Eignung

WTBVO 2016 - Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

 (1) Tagesmütter oder Tagesväter müssen eigenberechtigt und persönlich geeignet sein.

(2) Bei Tagesmüttern oder Tagesvätern und mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:

1.

körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,

2.

gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz,

3.

Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern,

4.

sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden.

In Kraft seit 03.03.2018 bis 31.12.9999
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