§ 12 WTBVO 2016 Zulässige Höchstzahl der betreuten Tageskinder

WTBVO 2016 - Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

 (1) In der Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 WTBG ist die Höchstzahl der zu betreuenden Tageskinder festzulegen. Dabei ist insbesondere auf die persönliche Eignung (§ 9), die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und auf Anzahl und Alter der eigenen Kinder der Tagesmütter oder Tagesväter Bedacht zu nehmen.

(2) Eine Tagesmutter oder ein Tagesvater darf einschließlich der eigenen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr höchstens fünf Minderjährige gleichzeitig betreuen.

(3) In Notsituationen, z. B. bei Erkrankung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters, ist eine geringfügige Überschreitung der bewilligten Kinderanzahl kurzfristig gestattet. Der Magistrat ist hievon jedoch unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 05.10.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 WTBVO 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 WTBVO 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 WTBVO 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 WTBVO 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 WTBVO 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WTBVO 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 WTBVO 2016
§ 13 WTBVO 2016