Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsAusbildungspersonen müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2)Absatz 2Ausbildungspersonen müssen für die Vermittlung der einzelnen in § 4 Abs. 1 genannten Ausbildungsbereiche über methodisch-didaktische und folgende fachliche Qualifikationen verfügen:Ausbildungspersonen müssen für die Vermittlung der einzelnen in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Ausbildungsbereiche über methodisch-didaktische und folgende fachliche Qualifikationen verfügen:
1.Ziffer einsPädagogik, Kinderschutz und Kinderrechte, Inklusion: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge
2.Ziffer 2Pädagogische Prinzipien unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente nach § 1a Abs. 1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz und deren praktische Umsetzung: Kindergartenpädagogin oder KindergartenpädagogePädagogische Prinzipien unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente nach Paragraph eins a, Absatz eins, Wiener Tagesbetreuungsgesetz und deren praktische Umsetzung: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge
3.Ziffer 3Methodischer didaktischer Aufbau: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge oder Didaktiklehrerin oder Didaktiklehrer
4.Ziffer 4Entwicklungspsychologie: Psychologin oder Psychologe
6.Ziffer 6Persönlichkeitsbildung und Kommunikation: Psychosoziale Berufe
7.Ziffer 7Rechtliche und organisatorische Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater: Juristin oder Jurist
8.Ziffer 8Gesundheit und Ernährung: Ärztin oder Arzt, Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler oder vergleichbare Qualifikation
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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