Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsDie theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsbereiche, jeweils nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, im angegebenen Stundenausmaß zu enthalten, wobei sämtliche Ausbildungsbereiche unter besonderer Beachtung der inklusiven sowie der geschlechtssensiblen Pädagogik zu unterrichten sind:
1.Ziffer einsPädagogik im Ausmaß von mindestens 120 Stunden
2.Ziffer 2Pädagogische Prinzipien unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente nach § 1a Abs. 1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz und deren praktische Umsetzung im Ausmaß von mindestens 10 StundenPädagogische Prinzipien unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente nach Paragraph eins a, Absatz eins, Wiener Tagesbetreuungsgesetz und deren praktische Umsetzung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
3.Ziffer 3Methodischer didaktischer Aufbau im Ausmaß von mindestens 30 Stunden
4.Ziffer 4Entwicklungspsychologie im Ausmaß von mindestens 20 Stunden
5.Ziffer 5Diversität im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
6.Ziffer 6Persönlichkeitsbildung und Kommunikation im Ausmaß von mindestens 30 Stunden
7.Ziffer 7Rechtliche und organisatorische Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
8.Ziffer 8Gesundheit und Ernährung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
9.Ziffer 9Kinderschutz und Kinderrechte im Ausmaß von mindestens 20 Stunden
10.Ziffer 10Inklusion im Ausmaß von mindestens 20 Stunden
(2)Absatz 2Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung ist ein Praktikum im Ausmaß von insgesamt 120 Stunden während der Dauer des Ausbildungslehrganges, jeweils in Blöcken in einem Kindergarten, in einer Kindergruppe und bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater, zu absolvieren. Die Organisatorinnen und Organisatoren der Lehrgänge haben die Durchführung des Praktikums zu organisieren.
(2a)Absatz 2 aDer Ablauf des Praktikums ist von den Praktikumsstellen und von der Praktikantin oder dem Praktikanten zu dokumentieren. Der positive Abschluss des Praktikums ist durch positive Beurteilungen aller Praktikumsstellen nachzuweisen.
(3)Absatz 3In Ergänzung der Ausbildung müssen Kindergruppenbetreuungspersonen sowie Tagesmütter oder Tagesväter die Absolvierung einer regelmäßigen, einschlägigen Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten nachweisen, wobei davon jedenfalls alle drei Jahre mindestens 4 Unterrichtseinheiten das Thema Kinderschutz und Kinderrechte beinhalten müssen.
(3a)Absatz 3 aKinderschutzbeauftragte gemäß § 1c Abs. 3 Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG, die Kindergruppenbetreuungspersonen sind, haben in Abweichung von Abs. 3 die Fortbildung zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte gemäß § 1c Abs. 3 Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG zu absolvieren. Diese Fortbildung ist in die gemäß Abs. 3 geforderten Unterrichtseinheiten einzurechnen.Kinderschutzbeauftragte gemäß Paragraph eins c, Absatz 3, Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG, die Kindergruppenbetreuungspersonen sind, haben in Abweichung von Absatz 3, die Fortbildung zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte gemäß Paragraph eins c, Absatz 3, Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG zu absolvieren. Diese Fortbildung ist in die gemäß Absatz 3, geforderten Unterrichtseinheiten einzurechnen.
(4)Absatz 4In Ergänzung der Ausbildung müssen Kindergruppenbetreuungspersonen sowie Tagesmütter oder Tagesväter einen Erste-Hilfe-Kurs für Kindernotfälle verpflichtend alle fünf Jahre im Ausmaß von mindestens acht Stunden absolvieren und diesen nachweisen.
(5)Absatz 5Wurden im Rahmen einer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge) einzelne der im Abs. 1 genannten Ausbildungsinhalte bereits vermittelt, so sind diese auf die Ausbildung anzurechnen. Der Magistrat hat über die Anrechnung des Stundenausmaßes zu entscheiden.Wurden im Rahmen einer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge) einzelne der im Absatz eins, genannten Ausbildungsinhalte bereits vermittelt, so sind diese auf die Ausbildung anzurechnen. Der Magistrat hat über die Anrechnung des Stundenausmaßes zu entscheiden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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