§ 59d WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
  1. (1)Absatz einsZu ihren Sitzungen wird die Untersuchungskommission durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, die Untersuchungskommission zu ihrer konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung, im Falle seiner unverzüglichen Bestellung gemäß § 59b Abs. 2 zweiter Satz binnen 14 Tagen nach der Sitzung des Gemeinderates, in der der Vorsitzende des Gemeinderates seine Entscheidung darüber, welche Teile des Antrages unzulässig sind, bekannt gegeben hat (§ 59b Abs. 3 vierter Satz), stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter) verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet.Zu ihren Sitzungen wird die Untersuchungskommission durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, die Untersuchungskommission zu ihrer konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung, im Falle seiner unverzüglichen Bestellung gemäß Paragraph 59 b, Absatz 2, zweiter Satz binnen 14 Tagen nach der Sitzung des Gemeinderates, in der der Vorsitzende des Gemeinderates seine Entscheidung darüber, welche Teile des Antrages unzulässig sind, bekannt gegeben hat (Paragraph 59 b, Absatz 3, vierter Satz), stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter) verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Folgenden keine besonderen Vorschriften enthalten sind, ist auf die von den Untersuchungskommissionen verfahrensmäßig vorzunehmenden Beweiserhebungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden. Erledigungen sind von der Untersuchungskommission unbeschadet des Abs. 2a zu beschließen. Jede Erledigung ist vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.Soweit im Folgenden keine besonderen Vorschriften enthalten sind, ist auf die von den Untersuchungskommissionen verfahrensmäßig vorzunehmenden Beweiserhebungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden. Erledigungen sind von der Untersuchungskommission unbeschadet des Absatz 2 a, zu beschließen. Jede Erledigung ist vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.
  3. (2a)Absatz 2 aEin Viertel der Mitglieder hat das Recht, die Ladung von Zeugen (Auskunftspersonen) und die Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen zu verlangen. Dagegen kann die Untersuchungskommission in der Sitzung mit Beschluss das Schiedsgremium anrufen. Das Schiedsgremium entscheidet darüber, ob die beantragte Beweisaufnahme
    1. 1.Ziffer einsgesetzwidrig ist,
    2. 2.Ziffer 2gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstößt und
    3. 3.Ziffer 3geeignet ist, einen Beitrag zur Ermittlung des für den Untersuchungsgegenstand maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten.

Lautet die Entscheidung des Schiedsgremiums darauf, dass die beantragte Beweisaufnahme gesetzwidrig ist oder gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstößt oder nicht geeignet ist, einen Beitrag zur Ermittlung des für den Untersuchungsgegenstand maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten, ist das Verlangen unwirksam. Die Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Anrufung zu treffen. Kann die Entscheidung auf Grund des zu bewältigenden Arbeitsaufwandes nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden, verlängert sich die Frist um eine Woche. Die Entscheidung des Schiedsgremiums ist kein Bescheid und nicht anfechtbar.

  1. (2b)Absatz 2 bKommt eine Dienststelle des Magistrats einem beschlossenen Beweisantrag der Untersuchungskommission oder einer ergänzenden Beweisaufnahme (Abs. 2a) nicht oder nur teilweise nach, so ist dies der Untersuchungskommission unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Ein Drittel der Mitglieder der Untersuchungskommission kann daraufhin verlangen, dass durch den Rechtsdienst gemäß § 59c Abs. 8 geprüft wird, ob diese Vorgehensweise rechtlich begründet ist. Die Prüfung durch den Rechtsdienst ist möglichst innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Bei der Prüfung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob dem beschlossenen Beweisantrag oder der ergänzenden Beweisaufnahme (Abs. 2a) zumindest teilweise entsprochen werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist der Untersuchungskommission in Form einer Stellungnahme mitzuteilen. Die Stellungnahme ist zudem dem Magistratsdirektor und der betreffenden Dienststelle zu übermitteln.Kommt eine Dienststelle des Magistrats einem beschlossenen Beweisantrag der Untersuchungskommission oder einer ergänzenden Beweisaufnahme (Absatz 2 a,) nicht oder nur teilweise nach, so ist dies der Untersuchungskommission unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Ein Drittel der Mitglieder der Untersuchungskommission kann daraufhin verlangen, dass durch den Rechtsdienst gemäß Paragraph 59 c, Absatz 8, geprüft wird, ob diese Vorgehensweise rechtlich begründet ist. Die Prüfung durch den Rechtsdienst ist möglichst innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Bei der Prüfung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob dem beschlossenen Beweisantrag oder der ergänzenden Beweisaufnahme (Absatz 2 a,) zumindest teilweise entsprochen werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist der Untersuchungskommission in Form einer Stellungnahme mitzuteilen. Die Stellungnahme ist zudem dem Magistratsdirektor und der betreffenden Dienststelle zu übermitteln.
  2. (3)Absatz 3Die Sitzungen der Untersuchungskommission sind öffentlich, sofern die Untersuchungskommission nicht die Vertraulichkeit beschließt. Die Vertraulichkeit gilt sowohl für den Vorsitzenden (seine Stellvertreter) und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Untersuchungskommission als auch für Zeugen (Auskunftspersonen) und sonstige bei der Sitzung anwesende Personen. Sie bedeutet, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist und Informationen über den Verlauf und den Inhalt der Sitzung nicht weitergegeben werden dürfen. Bei ihrer Entscheidung hat die Untersuchungskommission insbesondere auf das Interesse von Zeugen (Auskunftspersonen) oder dritten Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen. Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig, Tonbandaufzeichnungen sind nur zur Abfassung des Protokolls erlaubt.
  3. (4)Absatz 4Die Stellvertreter des Vorsitzenden haben das Recht, bei allen Sitzungen anwesend zu sein. Ein Ersatzmitglied darf nur bei Verhinderung eines Mitgliedes anwesend sein.
  4. (5)Absatz 5Die in der Kommission vertretenen wahlwerbenden Parteien sind berechtigt, den Beratungen jeweils eine sachkundige Person ihres Vertrauens beizuziehen. Dies muss nicht bei jeder Sitzung dieselbe Person sein. Die in Aussicht genommene Person ist spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden bekannt zu geben und hat sich, sofern sie kein Gemeindebediensteter oder gewählter Mandatar ist, zur Wahrung der Geheimhaltung und des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu verpflichten. In die Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Die beigezogenen sachkundigen Personen haben kein Rederecht. Durch ihre Beiziehung darf der ordnungsgemäße Gang der Verhandlung nicht behindert werden.
  5. (6)Absatz 6Eine Untersuchungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) hat kein Stimmrecht. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Jedes Mitglied und Ersatzmitglied, das an der jeweiligen Sitzung teilgenommen hat, erhält ein solches Protokoll.
  6. (7)Absatz 7Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, führt die einleitenden Befragungen von Zeugen (Auskunftspersonen) und Sachverständigen durch und kann Fragen für unzulässig erklären, die über den in der jeweiligen Ladung angegebenen Gegenstand der Amtshandlung hinausgehen, die unbestimmt oder mehrdeutig sind oder die Zweifel an der gebotenen Unbefangenheit hervorrufen, insbesondere wegen ihrer verfänglichen, beleidigenden oder unterstellenden Formulierung. Abgesehen von den einleitenden Befragungen kann der Vorsitzende (sein Stellvertreter) nach jeder abgeschlossenen Befragungsrunde durch die wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) ergänzende Fragen an die Zeugen (Auskunftspersonen) und Sachverständigen richten.
  7. (7a)Absatz 7 aUnbeschadet der Befragungen durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) gemäß Abs. 7 führen die Mitglieder der Untersuchungskommission die Befragung von Zeugen (Auskunftspersonen) und Sachverständigen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch.Unbeschadet der Befragungen durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) gemäß Absatz 7, führen die Mitglieder der Untersuchungskommission die Befragung von Zeugen (Auskunftspersonen) und Sachverständigen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch.
  8. (8)Absatz 8Jede Person kann sich bei ihrer Einvernahme vor der Untersuchungskommission durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der einvernommenen Person. Die Vertrauensperson hat das Recht, zu Fragen des Verfahrens Erklärungen vor der Untersuchungskommission abzugeben, sie darf jedoch nicht an Stelle der einvernommenen Person antworten.
  9. (9)Absatz 9Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
    1. 1.Ziffer einswer voraussichtlich selbst im Verfahren vor der Untersuchungskommission geladen wird,
    2. 2.Ziffer 2wer die einvernommene Person bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte und
    3. 3.Ziffer 3wer gegen die Bestimmungen des Abs. 8 dritter Satz verstößt.wer gegen die Bestimmungen des Absatz 8, dritter Satz verstößt.
  10. (9a)Absatz 9 aZeugen und Auskunftspersonen, die die Begleitung durch einen Rechtsanwalt als Vertrauensperson verlangen und die Kosten der Begleitung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes bestreiten können, hat die Untersuchungskommission die Verfahrenshilfe zu bewilligen, sofern die Begleitung nicht offenbar ohne Nutzen oder mutwillig scheint. Gegen die Versagung der Verfahrenshilfe kann der Zeuge bzw. die Auskunftsperson das Verwaltungsgericht Wien anrufen, welches darüber binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde entscheidet. Wurde die Verfahrenshilfe bewilligt, hat die Untersuchungskommission den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt.
  11. (10)Absatz 10Beruft sich ein Zeuge (eine Auskunftsperson) auf die Geheimhaltungspflicht, kann die Untersuchungskommission beschließen, dass diese wegen der Wichtigkeit der Aussage aufgehoben ist. Vor einem Beschluss über die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht hat die Untersuchungskommission eine Stellungnahme des Magistrates bzw. der sonstigen Dienstbehörde zur Frage der Aufhebung der Geheimhaltungspflicht und dazu einzuholen, ob die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen des Zeugen (der Auskunftsperson) erforderlich ist. Bei ihrer Entscheidung hat die Untersuchungskommission insbesondere auf das Interesse des Zeugen (der Auskunftsperson) oder dritter Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen.
  12. (11)Absatz 11Die Führung der Geschäfte in Bezug auf Untersuchungskommissionen erfolgt durch den Magistrat.
  13. (12)Absatz 12Die Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien findet auf Untersuchungskommissionen keine Anwendung.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59d WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59d WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59d WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59d WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59d WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59c WStV
§ 59e WStV