Lautet die Entscheidung des Schiedsgremiums darauf, dass die beantragte Beweisaufnahme gesetzwidrig ist oder gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstößt oder nicht geeignet ist, einen Beitrag zur Ermittlung des für den Untersuchungsgegenstand maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten, ist das Verlangen unwirksam. Die Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Anrufung zu treffen. Kann die Entscheidung auf Grund des zu bewältigenden Arbeitsaufwandes nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden, verlängert sich die Frist um eine Woche. Die Entscheidung des Schiedsgremiums ist kein Bescheid und nicht anfechtbar.
0 Kommentare zu § 59d WStV