Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet des Rechtes der Einsetzungsminderheit gemäß Abs. 1a endet die Tätigkeit einer Untersuchungskommission spätestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sich die Untersuchungskommission konstituiert hat. Jede Untersuchungskommission hat in dieser Frist dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten. Wurde die Frist gemäß Abs. 1a verlängert, so ist der Bericht innerhalb dieser (verlängerten) Frist zu erstatten.Unbeschadet des Rechtes der Einsetzungsminderheit gemäß Absatz eins a, endet die Tätigkeit einer Untersuchungskommission spätestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sich die Untersuchungskommission konstituiert hat. Jede Untersuchungskommission hat in dieser Frist dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten. Wurde die Frist gemäß Absatz eins a, verlängert, so ist der Bericht innerhalb dieser (verlängerten) Frist zu erstatten.
(1a)Absatz eins aWurde die Untersuchungskommission auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Gemeinderates (Einsetzungsminderheit) eingesetzt, so kann ein Viertel der Mitglieder der Untersuchungskommission verlangen, dass die Frist gemäß Abs. 1 (zwölf Monate) um höchstens drei Monate verlängert wird. Ein solches Verlangen ist dem Vorsitzenden der Untersuchungskommission vor Ablauf von zehn Monaten ab Konstituierung der Untersuchungskommission zu übermitteln. Die Verlängerung wird mit dem Einlangen eines zulässigen Verlangens beim Vorsitzenden der Untersuchungskommission wirksam. Dieser hat den Vorsitzenden des Gemeinderates darüber zu verständigen.Wurde die Untersuchungskommission auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Gemeinderates (Einsetzungsminderheit) eingesetzt, so kann ein Viertel der Mitglieder der Untersuchungskommission verlangen, dass die Frist gemäß Absatz eins, (zwölf Monate) um höchstens drei Monate verlängert wird. Ein solches Verlangen ist dem Vorsitzenden der Untersuchungskommission vor Ablauf von zehn Monaten ab Konstituierung der Untersuchungskommission zu übermitteln. Die Verlängerung wird mit dem Einlangen eines zulässigen Verlangens beim Vorsitzenden der Untersuchungskommission wirksam. Dieser hat den Vorsitzenden des Gemeinderates darüber zu verständigen.
(1b)Absatz eins bDie Untersuchungskommission kann auf Antrag eines Mitgliedes die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit beschließen (§ 59d Abs. 6). Der Beschluss hat den Zeitpunkt des Endes der Tätigkeit der Untersuchungskommission zu enthalten. Dieser Zeitpunkt kann auch in der Zukunft liegen, jedoch nicht nach dem sich aus Abs. 1 oder im Falle der Verlängerung gemäß Abs. 1a nach dem sich aus Abs. 1a ergebenden Zeitpunkt. Wurde die Untersuchungskommission auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Gemeinderates (Einsetzungsminderheit) eingesetzt, bedarf der Beschluss über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit der Untersuchungskommission der Zustimmung der Einsetzungsminderheit. Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates, das der Einsetzungsminderheit angehört, vor Beendigung der Tätigkeit der Untersuchungskommission aus dem Gemeinderat aus, ist jenes Mitglied, das auf sein Mandat nachfolgt, der Einsetzungsminderheit anzurechnen. Die Zustimmung der Einsetzungsminderheit ist durch Namensaufruf jedes einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates, das der Einsetzungsminderheit angehört, in jener Sitzung des Gemeinderates einzuholen, die auf die Sitzung der Untersuchungskommission, in der der Beschluss über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit der Untersuchungskommission gefasst wurde, folgt. Ist ein Mitglied des Gemeinderates, das der Einsetzungsminderheit angehört, in dieser Sitzung nicht anwesend, ist die Zustimmung von diesem Mitglied durch den Vorsitzenden des Gemeinderates schriftlich einzuholen. Stimmen alle Mitglieder des Gemeinderates, die der Einsetzungsminderheit angehören, der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit der Untersuchungskommission zu, endet ihre Tätigkeit zu dem im Beschluss der Untersuchungskommission angegebenen Zeitpunkt. Andernfalls ist der Beschluss unwirksam. Der Vorsitzende des Gemeinderates hat den Vorsitzenden der Untersuchungskommission darüber zu informieren, ob die Einsetzungsminderheit zugestimmt hat.Die Untersuchungskommission kann auf Antrag eines Mitgliedes die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit beschließen (Paragraph 59 d, Absatz 6,). Der Beschluss hat den Zeitpunkt des Endes der Tätigkeit der Untersuchungskommission zu enthalten. Dieser Zeitpunkt kann auch in der Zukunft liegen, jedoch nicht nach dem sich aus Absatz eins, oder im Falle der Verlängerung gemäß Absatz eins a, nach dem sich aus Absatz eins a, ergebenden Zeitpunkt. Wurde die Untersuchungskommission auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Gemeinderates (Einsetzungsminderheit) eingesetzt, bedarf der Beschluss über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit der Untersuchungskommission der Zustimmung der Einsetzungsminderheit. Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates, das der Einsetzungsminderheit angehört, vor Beendigung der Tätigkeit der Untersuchungskommission aus dem Gemeinderat aus, ist jenes Mitglied, das auf sein Mandat nachfolgt, der Einsetzungsminderheit anzurechnen. Die Zustimmung der Einsetzungsminderheit ist durch Namensaufruf jedes einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates, das der Einsetzungsminderheit angehört, in jener Sitzung des Gemeinderates einzuholen, die auf die Sitzung der Untersuchungskommission, in der der Beschluss über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit der Untersuchungskommission gefasst wurde, folgt. Ist ein Mitglied des Gemeinderates, das der Einsetzungsminderheit angehört, in dieser Sitzung nicht anwesend, ist die Zustimmung von diesem Mitglied durch den Vorsitzenden des Gemeinderates schriftlich einzuholen. Stimmen alle Mitglieder des Gemeinderates, die der Einsetzungsminderheit angehören, der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit der Untersuchungskommission zu, endet ihre Tätigkeit zu dem im Beschluss der Untersuchungskommission angegebenen Zeitpunkt. Andernfalls ist der Beschluss unwirksam. Der Vorsitzende des Gemeinderates hat den Vorsitzenden der Untersuchungskommission darüber zu informieren, ob die Einsetzungsminderheit zugestimmt hat.
(2)Absatz 2Beschließt die Untersuchungskommission keinen Bericht, hat der Vorsitzende (seine Stellvertreter) dies dem Bürgermeister mitzuteilen, der die Mitteilung auf die Tagesordnung des Gemeinderates zu setzen hat. Darüber findet eine Debatte, jedoch keine Berichterstattung statt.
(3)Absatz 3Den Berichterstatter für den Gemeinderat wählt die Untersuchungskommission aus ihrer Mitte. Der Vorsitzende (seine Stellvertreter) kann nicht gewählt werden. Einem Drittel der Mitglieder der Untersuchungskommission steht das Recht zu, einen Minderheitsbericht vorzulegen und einen Minderheitenberichter mit unbedingter Stimmenmehrheit zu wählen.
(4)Absatz 4Anträge in Berichten von Untersuchungskommissionen und in Minderheitsberichten sind unzulässig. Der Gemeinderat hat nur darüber abzustimmen, ob ein Bericht einer Untersuchungskommission zur Kenntnis genommen wird. Über Minderheitenberichte und Mitteilungen (Abs. 2) findet keine Abstimmung statt.Anträge in Berichten von Untersuchungskommissionen und in Minderheitsberichten sind unzulässig. Der Gemeinderat hat nur darüber abzustimmen, ob ein Bericht einer Untersuchungskommission zur Kenntnis genommen wird. Über Minderheitenberichte und Mitteilungen (Absatz 2,) findet keine Abstimmung statt.
(5)Absatz 5Beschließt der Gemeinderat seine Auflösung, endet damit jedenfalls auch die Tätigkeit einer Untersuchungskommission. Kommt es während der Tätigkeit einer Untersuchungskommission zur Ausschreibung einer Wahl des Gemeinderates, so endet die Tätigkeit der Untersuchungskommission spätestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung. Die Untersuchungskommission hat bis zu diesem Zeitpunkt dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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