§ 62 WStV § 62

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wenn ein Mitglied der Bezirksvertretung durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf andere Art in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bezirksvorsteher der Ersatzbewerber einzuberufen (§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1996).

(2) Wird das Amt des Bezirksvorstehers oder dessen Stellvertreters vor der Zeit erledigt, so hat die Bezirksvertretung binnen vier Wochen die Neuwahl für die restliche Dauer der Wahlperiode vorzunehmen.

(3) Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 1 über den Verlust des Amtes eines Mitgliedes des Gemeinderates ist auch auf die Mitglieder der Bezirksvertretung anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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