§ 59c WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Untersuchungskommission besteht aus einer vom Gemeinderat für jede Wahlperiode zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die nicht geringer sein darf, als die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die der Gemeinderat für die Ausschüsse des Gemeinderates festlegt. Jeder im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Partei muss mindestens ein Sitz in der Untersuchungskommission zukommen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt in Anwendung des § 59 Abs. 1. Mitglieder des Stadtsenates dürfen Untersuchungskommissionen nicht angehören. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hierzu berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.

(2) Der Vorsitzende sowie ein Erster und ein Zweiter Stellvertreter sind durch Los aus einer ständig vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche zu Beginn der Wahlperiode fünfzehn aktive oder im Ruhestand befindliche Richter, jeweils fünf auf Vorschlag

1.

des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien,

2.

des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes und

3.

des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien

einzutragen sind. Diese dürfen weder Mitglied noch Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 sein. Die Eintragung bleibt bis zur Eintragung der nachfolgenden Richter aufrecht.

(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden das Schiedsgremium. Dieses ist der Untersuchungskommission zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten beigegeben. Das Schiedsgremium entscheidet mit Ausnahme des Abs. 7 mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Die Einberufung und die Leitung des Schiedsgremiums obliegen dem Vorsitzenden.

(4) Die Bestellung durch Los hat binnen sieben Tagen nach der Sitzung des Gemeinderates, bei der der Antrag auf Einsetzung vom Vorsitzenden bekannt gegeben wurde, durch die Präsidialkonferenz des Gemeinderates zu erfolgen. Die gelosten Personen haben binnen weiterer 7 Tage zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Falle einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen.

(5) Dem Vorsitzenden (seinen Stellvertretern) gebühren der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe vom Stadtsenat tarifmäßig festzusetzen ist.

(6) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes vorübergehend verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten auf den Ersten Stellvertreter, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Zweiten Stellvertreter über. Ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter dauerhaft verhindert, ist § 59c Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden und unverzüglich eine neue Bestellung vorzunehmen.

(7) Kommt es im Schiedsgremium infolge der Verhinderung eines Mitglieds bei der Abstimmung zur Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sind zwei Mitglieder verhindert, sodass das Schiedsgericht nicht fristgerecht eine Entscheidung treffen kann, geht die Entscheidungsbefugnis für die Dauer dieser Verhinderung auf das verbleibende Mitglied über, welches alleine entscheidet.

In Kraft seit 04.12.2021 bis 31.12.9999
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