§ 39 WStV § 39

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister einberufen.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulich ist die Beratung über die im § 96 und im § 97 Punkt a, b, c, e, und h angeführten Angelegenheiten, insofern nicht durch Beschluß die Vertraulichkeit aufgehoben oder auf andere als die erwähnten Fälle ausgedehnt wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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